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01.08.2007

Bundesgerichtshof: Hinauskündigungsfrist beträgt noch drei Jahre

Laut BGH ist bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen eine Hinauskündigungsfrist von bis zu drei Jahren dann nicht zu beanstanden, wenn der Vertrag nach bisherigem Zulassungsrecht für (Zahn)ärzte zustande gekommen ist (BGH 7.5.07, II ZR 281/05, Abruf-Nr. 072151 ). Für Verträge nach dem seit dem 1.1.07 geltenden Recht lässt der BGH eine Zeitgrenze offen, die aber unter drei Jahren liegen wird. Wird die Kündigung nach Überschreitung einer im Einzelfall zulässigen Hinauskündigungsfrist ausgesprochen, kann sie dennoch wirksam sein, wenn der Gekündigte frühere Kenntnis von der Kündigung...

03.12.2007

Bundesgerichtshof: Hinauskündigungsfrist beträgt noch drei Jahre

Laut BGH ist bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen eine Hinauskündigungsfrist von bis zu drei Jahren dann nicht zu beanstanden, wenn der Vertrag nach

03.12.2011

Praxisabgabe: Verkauf einer Zahnarztpraxis aus rechtlicher Sicht - Darauf sollten Sie achten

Nachdem in den vorangegangenen Ausgaben die Praxisabgabe aus strategischer, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Sicht betrachtet wurde, befasst sich dieser Beitrag abschließend mit der juristischen Seite. In diesem Bereich können viele Fehler gemacht werden, die unerwünschte, wenn nicht sogar unangenehme Folgen haben können. Der folgende Leitfaden zeigt, auf welche wesentlichen Punkte Sie achten sollten.(Beitrag aus „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ -Ausgabe 11/2011-)

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16.04.2009

Praxisbewertung mit Risiken und Nebenwirkungen! Kritische Anmerkungen eines Anwenders

Die im Dezember 2008 von BÄK und KBV veröffentlichten „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ weisen gegenüber der früheren „Richtlinie“, der sogenannten Ä

03.09.2008

Angestellte Ärzte in der ambulanten Versorgung

Die Möglichkeit als angestellter Arzt tätig zu sein gab es bisher bis auf Weiterbildungsassistenten, Dauerassistenten, Entlastungs- und Sicherstellungsassi

10.06.2009

Arbeitsrecht: Kurzarbeit - eine Option auch für Zahnarztpraxen?

Die Auswirkungen der Wirtschaftskrise machen sich auch bei den Leistungserbringern im Gesundheitswesen bemerkbar. In dieser Situation stellt sich so manchem Praxisinhaber die Frage, ob er sich bei entsprechenden Auswirkungen durch die Einführung von Kurzarbeit Entlastung bei den Personalkosten verschaffen kann. Durch Neuregelungen zum 1. Februar 2009 ist dieses Instrument auch für Zahnärzte eine zumindest denkbare Option geworden. In diesem Beitrag geht der Autor detailiert auf das Thema Kurzarbeit ein. (Beitrag aus „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ [Ausgabe 6/2009])

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01.05.2007

Praxisentwicklung: Die Aufnahme eines Kollegen in die Praxis nach neuem Recht: Optionen und Strategien

Mit dem Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) zum 1. Januar 2007 sind die Möglichkeiten eines Vertragsarztes, einen Kollegen in seiner Praxis anzustellen, deutlich angestiegen. Nachdem auch der neue Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, sind nunmehr einige strittige Punkte in der Umsetzung des VÄndG ausgeräumt. Dieser Beitrag zeigt Ihnen die aktuellen Gestaltungsmöglichkeiten auf und gibt Hinweise für die richtige Strategie. Das so genannte „Job-sharing“ - also die Anstellung in gesperrten Gebieten unter Leistungsbegrenzungen - bleibt hier außer...

28.04.2009

Arbeitsvertrag: Neue Vorsorge-Praxis für MFA / ZFA / Arzthelferinnen

Erfahren sie mehr zur Betriebsrente, für die lt. Tarifvertrag für Arzthelferinnen / MFA / ZFA die Zahlung eines Gehaltszuschusses vorsieht.

30.04.2010

Gesellschaftereintritt: Vermeidung eines Gestaltungsmissbrauchs beim Zwei-Stufen-Modell

Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach dem „Zwei-Stufen-Modell“ nicht vor, wenn die Zeit zwischen dem Abschluss der beiden Verträge zur Erprobung des Eintretenden ausreichend ist, der Eintretende selbst sich zum Erwerb weiterer Anteile nicht verpflichtet hat und ihm ein Optionsrecht, das ihm rechtlich und wirtschaftlich den zeitnahen Erwerb weiterer Anteile gesichert hätte, nicht zusteht (FG Hamburg 25.11.09, 5 K 102/07). Mehr dazu in diesem Beitrag. (Beitrag aus „Praxis Freiberufler-Beratung“ [Ausgabe 5/2010])

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01.11.2007

Aktuelle Rechtsprechung: Anstellungsgenehmigung muss rechtzeitig und vom Praxisinhaber beantragt werden

Eine Genehmigung zur Anstellung eines Zahnarztes kann nur der Praxisinhaber selbst, nicht aber der anzustellende Zahnarzt beantragen. Die Entscheidung der Zulassungsgremien ergeht ausschließlich dem Inhaber gegenüber. Zudem ist ein Tätigwerden des anzustellenden Zahnarztes in der Praxis vor Erteilung der Genehmigung objektiv rechtswidrig. Dies hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf in einem kürzlich ergangenen Beschluss vom 10. August 2007, Az. S 2 KA 94/07 ER (Abruf-Nr. 073354 )...

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