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13.01.2009

Arbeitsrecht: Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis - Stolperfallen und Gestaltungshinweise

Die geringfügige Beschäftigung gehört zu den Dauerbrennern der Teilzeitarbeitsverhältnisse, weil sie mit ihrer günstigen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen entgegenkommt. In der Praxis ergeben sich hierbei immer wieder Abgrenzungsfragen, insbesondere bei Mehrfachbeschäftigungen und bei besonderen Berufsgruppen. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Aspekte zu dieser Thematik für den Zahnarzt als Arbeitgeber erläutert. Dazu erhalten Sie einen zweiseitigen Mustervertrag für eine geringfügige Beschäftigung. (Beitrag aus „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ [Ausgabe 1/2009])

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29.07.2008

Muster-Arbeitsverträge für Teilzeitarbeit und Minijob

Arbeitsrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (z.B. Arzthelferin, Zahnarzthelferin) Ob Teilzeitarbeit oder Minijob – in beiden Fällen müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Schriftformerfordernisse bzw. Schriftformzwänge im Arbeitsrecht beachten. Dies ist durch die aktuelle Rechtsprechung insbesondere bei befristeten Arbeitsverträgen relevant. In der schriftlichen Form fehlt es beispielsweise auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn nur mündliche Absprachen treffen und die ebenfalls nur mündlich verabredete Befristung 10 tage später in einem schriftlichen Arbeitsvertrag

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14.01.2011

Sozialversicherung: Ehepartner als Praxismitarbeiter in der Sozialversicherung - Vorsicht Falle!

Auch in vielen Zahnarztpraxen arbeitet der Ehepartner oder Lebensgefährte mit. Oft kümmert sich der Partner um das Kaufmännische und/oder die Praxisorganisation, der Praxisinhaber um die Patienten. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht soll der in der Praxis mitarbeitende Ehegatte rechtlich wie jeder sonstige Angestellte angesehen werden und somit sozialversicherungspflichtig sein. Häufig ist allerdings der sozialversicherungsrechtliche Status des Partners innerhalb des Praxisbetriebs nicht klar geregelt bzw. erkennbar. Dies kann unerwünschte, ja sogar negative Folgen haben. (Beitrag aus „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ -Ausgabe 1/2011-)

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06.07.2009

Betriebliche Altersvorsorge: Die betriebliche Altersversorgung ist für Teilzeitbeschäftigte interessant

Ist die Entgeltumwandlung für Teilzeitbeschäftigte interessant? Wie sieht es mit der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung aus? Was ist bei einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) im Teilzeit-Ehegattenarbeitsverhältnis zu beachten? Wichtige Fragen, auf die der Autor in diesem Beitrag konkret eine Antwort gibt und anhand von zahlreichen Beispielen erläutert. (Beitrag aus „Vermögensbildung professionell“ [Ausgabe 7/2009])

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01.01.2009

Arbeitsrecht: Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis - Stolperfallen und Gestaltungshinweise

Die geringfügige Beschäftigung gehört zu den Dauerbrennern der Teilzeitarbeitsverhältnisse, weil sie mit ihrer günstigen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen entgegenkommt. In der Praxis ergeben sich hierbei immer wieder Abgrenzungsfragen, insbesondere bei Mehrfachbeschäftigungen und bei besonderen Berufsgruppen. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Aspekte zu dieser Thematik für den Arzt als Arbeitgeber erläutert. Dazu erhalten Sie einen aktuellen Mustervertrag für eine geringfügige...

13.03.2009

Vertragsärzte in der Steuerfalle

Praxisinhaber sind mit erheblichen Risiken behaftet Mit dem neuen Vertragsarzt-Rechtsänderungsgesetz (VÄndG) erfolgte gleichzeitig auch eine weitgehende Synchronisation mit dem ärztlichen Berufs- und Vertragsarztrecht (MBO). Das Gesetz selbst bietet für Praxisinhaber und angestellte Ärzte, für die eine eigene Zulassung und ein Budget zur Verfügung stehen, eine sinnvolle wirtschaftliche Gestaltung. Das neue Vertragsarztrecht eröffnet in diesem Zusammenhang viele Möglichkeiten. So können nunmehr niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sowohl fachgleiche als auch fachfremde Kollegen anstellen - und das auch noch in unbegrenzter Anzahl. Weiter ist

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07.09.2011

Krankenversicherung: Freiberuflich Selbstständige und die GKV

Personen, die hauptberuflich selbstständig tätig sind, werden gemäß § 5 Abs. 5 SGB V von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass diese Personen wegen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung nicht den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung benötigen. Die fehlende Präzisierung führt aber immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung von Einzelfällen. Der Beitrag geht auf die zu prüfenden Punkte ein. (Beitrag aus „Praxis Freiberufler-Beratung“ -Ausgabe 9/2011-)

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01.12.2006

Verträge mit Angehörigen: Mit welcher Gestaltung fahren Sie beim Ehegatten-Arbeitsverhältnis am besten?

Nachdem „Praxisführung professionell“ in Ausgabe 11/2006 die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen erläutert hat, lesen Sie nachfolgend, welches Steuersparpotenzial in den Gestaltungsmöglichkeiten...

01.02.2008

Steuererklärung: Details zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten geklärt

Um Schwarzarbeit einzudämmen, erhielten Steuerpflichtige zu Beginn des Jahres 2003 die Möglichkeit, in begrenztem Umfang Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten steuerlich geltend zu machen. Zum 1. Januar 2006 wurde diese Steuerermäßigungsmöglichkeit nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) noch auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie auf Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen ausgedehnt. Weitere Klarstellungen und Verbesserungen der Gesetzesregelung folgten – so zuletzt durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 26. Oktober 2007 (Az: IV C 4 - S 2296-b/07/0003).

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01.01.2008

Steuererklärung: Details zu haushaltsnahen Diensten, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten geklärt

Um Schwarzarbeit einzudämmen, erhielten Steuerpflichtige zu Beginn des Jahres 2003 die Möglichkeit, in begrenztem Umfang Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten steuerlich geltend zu machen. Zum 1. Januar 2006 wurde diese Steuerermäßigungsmöglichkeit nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) noch auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie auf Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen ausgedehnt. Weitere Klarstellungen und Verbesserungen der Gesetzesregelung folgten - so zuletzt durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 26. Oktober 2007 (Az: IV C 4 - S...

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