| 03.11.2009 |
Mustervertrag: Praxisübernahme durch ein MVZDer veräußernde Arzt überträgt seine vertrags- und privatärztliche Facharztpraxis einschließlich deren materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, an ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), um danach als angestellter Arzt beim MVZ tätig zu werden. Das MVZ übernimmt auch die vertragsärztliche Zulassung des Veräußerers. Das Anstellungsverhältnis ist in einem gesonderten Vertrag zu regeln. Hier finden Sie einen ausführlichen Mustervertrag, der die Praxisbernahme durch ein MVZ regelt. (Mustervertrag aus „Praxis Freiberufler-Beratung“ [Sonderausgabe 2009]) |
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| 01.10.2006 |
Musterfall: So regeln Sie die Praxisübernahme durch ein medizinisches Versorgungszentrum richtigImmer häufiger werden Einzel- oder Gemeinschaftspraxen von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) übernommen. In diesen Fällen ist vorgesehen, dass der ehemals freiberu?iche Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten kann, um als angestellter Arzt in einem MVZ tätig zu werden (§ 103 Abs. 4a S. 1 SGB V). Die Möglichkeit des Verzichts zugunsten einer Anstellung im MVZ war bisher im Vertragsarztrecht unbekannt. Diese Um-wandlungsmöglichkeit des Vertragsarztes stellt auch die Beratungspraxis vor neue Herausforderungen. Im folgenden Beitrag werden die neuen Gestaltungsmöglichkeiten anhand eines beispielgebenden Mustervertrages dargestellt. |
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| 22.09.2010 |
Übernahme einer Einzelpraxis in ein medizinisches VersorgungszentrumBeispielsfall: Einzelarzt A will seine Praxis an ein MVZ veräußern. A wird dann als angestellter Arzt im MVZ tätig. Er verzichtet nach § 103 Abs. 4a SGB V |
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| 22.09.2010 |
Übernahme einer Einzelpraxis in ein medizinisches VersorgungszentrumBeispielsfall: Einzelarzt A will seine Praxis an ein MVZ veräußern. A wird dann als angestellter Arzt im MVZ tätig. Er verzichtet nach § 103 Abs. 4a SGB V |
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| 01.12.2007 |
Mustervertrag: Vertrag über die Übernahme eines Anteils an einer BerufsausübungsgemeinschaftInhaltsverzeichnis Vorbemerkung § 1 Kauf und Abtretung des Gesellschaftsanteils § 2 Kaufpreis und Geschäftsgrundlage § 3 Übergangsstichtag, Besitz, Nutzen und Lasten, Entnahmen und Ausgleichszahlungen § 4 Weiterführung des Praxisbetriebs § 5 Verbindlichkeitenfreistellung / Sicherheitenablösung § 6 Steuerklausel § 7 Praxisräume § 8 Personal § 9 Eintritt in sonstige laufende Verträge § 10 Garantien § 11 Vertragsarztsitz § 12 Wettbewerbsverbot § 13 Übergangszeit § 14 Tod § 15 Kosten und Steuern § 16 Schlussbestimmungen |
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| 26.02.2010 |
Mustervertrag: Kaufvertrag über eine EinzelpraxisIn diesem Beitrag wird ein Kaufvertrag über eine zahnärztliche (Zahnarzt-)Einzelpraxis erläutert. Die Kommentierungen gelten ebenso für den Verkauf einer Einzelpraxis im Bereich der Humanmedizin. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Formulierungen nur um Mustertexte handelt, die an die Besonderheiten des Einzelfalles anzupassen sind.Die Präambel zum Kaufvertrag enthält nur knappe Informationen über den Ausgangsfall, nämlich den Erwerb einer Zahnarztpraxis durch einen Zahnarzt von einem anderen Zahnarzt. Gleichzeitig hat die Präambel eine klarstellende Funktion und gibt Aufschluss darüber, dass der Veräußerer |
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| 21.07.2008 |
Praxisübernahme durch ein medizinisches VersorgungszentrumImmer häufiger werden Einzel- oder Gemeinschaftspraxen von medizinischen Versorgungszentren (mVZ) übernommen. |
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| 13.03.2009 |
Vertragsärzte in der SteuerfallePraxisinhaber sind mit erheblichen Risiken behaftet Mit dem neuen Vertragsarzt-Rechtsänderungsgesetz (VÄndG) erfolgte gleichzeitig auch eine weitgehende Synchronisation mit dem ärztlichen Berufs- und Vertragsarztrecht (MBO). Das Gesetz selbst bietet für Praxisinhaber und angestellte Ärzte, für die eine eigene Zulassung und ein Budget zur Verfügung stehen, eine sinnvolle wirtschaftliche Gestaltung. Das neue Vertragsarztrecht eröffnet in diesem Zusammenhang viele Möglichkeiten. So können nunmehr niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sowohl fachgleiche als auch fachfremde Kollegen anstellen - und das auch noch in unbegrenzter Anzahl. Weiter ist |
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| 21.12.2011 |
Immaterieller Praxiswert kann steuerlich abgeschrieben werdenEin Facharzt für Orthopädie hatte eine Facharztpraxis mit dem vertragsärztlichen Patientenstamm (ohne Privatpatienten) erworben. Auf die Einrichtung entfie |
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| 21.12.2011 |
Immaterieller Praxiswert kann steuerlich abgeschrieben werdenEin Facharzt für Orthopädie hatte eine Facharztpraxis mit dem vertragsärztlichen Patientenstamm (ohne Privatpatienten) erworben. Auf die Einrichtung entfie |
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