| 01.02.2008 |
Arztrecht: BSG: Alle Vertragsärzte müssen am Notdienst teilnehmenAlle Vertragsärzte sind kraft ihres Zulassungsstatus verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Dies gilt auch für Fachärzte, die ohne direkten Patientenkontakt tätig sind. So hat das Bundessozialgericht (BSG) am 6. Februar 2008 entschieden (Az: B 6 KA 13/06 R) und damit einen Pathologen zur Teilnahme am Notfalldienst verurteilt. Könne ein Arzt - sei es aus gesundheitlichen Gründen oder wegen nicht ausreichender Fortbildung - den Notfalldienst nicht persönlich erbringen, sei er verpflichtet, auf eigene Kosten einen geeigneten Vertreter zu... |
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| 01.05.2006 |
Arztrecht: Auch Privatärzte sind zur Teilnahme am Notdienst verpflichtetAuch niedergelassene Ärzte, die ausschließlich privatärztlich tätig sind, und Fachärzte müssen sich an dem regelmäßig von der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gemeinsam organisierten allgemeinen ärztlichen Notfalldienst beteiligen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden in einem aktuellen Urteil vom 31. August 2006 entschieden (Az: 7 K 1506/06) und damit einen Internisten zur Teilnahme am Notdienst... |
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| 13.03.2009 |
Vertragsärzte in der SteuerfallePraxisinhaber sind mit erheblichen Risiken behaftet Mit dem neuen Vertragsarzt-Rechtsänderungsgesetz (VÄndG) erfolgte gleichzeitig auch eine weitgehende Synchronisation mit dem ärztlichen Berufs- und Vertragsarztrecht (MBO). Das Gesetz selbst bietet für Praxisinhaber und angestellte Ärzte, für die eine eigene Zulassung und ein Budget zur Verfügung stehen, eine sinnvolle wirtschaftliche Gestaltung. Das neue Vertragsarztrecht eröffnet in diesem Zusammenhang viele Möglichkeiten. So können nunmehr niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sowohl fachgleiche als auch fachfremde Kollegen anstellen - und das auch noch in unbegrenzter Anzahl. Weiter ist |
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| 06.08.2008 |
Rechtsschutz bei Notdienstverpflichtung an FilialstandortenIn jüngster Zeit wird auf Seiten der Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärztekammern im Bereich des gemeinsamen Notfalldienstes die Fragestellung diskutier |
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| 23.08.2011 |
Ärztehonorare: Kassenabrechnung und PrivatliquidationIn der Bundesrepublik Deutschland zeichnet sich die Organisation der Ärzteschaft durch die Strukturprinzipien der Körperschaften des öffentlichen Rechts, durch Verbände mit freiwilliger Mitgliedschaft und durch wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaften aus. Mit der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ergeben sich für die Vertragsärzte Rechte und Pflichten. „Praxisteam professionell“ erläutert Ihnen im folgenden Beitrag die Grundlagen der Organisation der Ärzteschaft und der Honorarverteilung.(Beitrag aus „Praxisteam professionell Ärzte“ -Ausgabe 8/2011-) |
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| 04.02.2010 |
Ärzte müssen auch in ihrer Zweigpraxis am Notfalldienst teilnehmenLaut einem kürzlich ergangenen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 23.12.2009 (Az.: L 11 B 19/09 KA ER) müssen Vertragsärzte auch am Sitz ihrer Zweigpraxis am organisierten Notfalldienst teilnehmen. Die KV Westfalen-Lippe hatte zwei Gynäkologen zum Notfalldienst auch am Ort ihrer Zweigpraxis herangezogen. Sie verwies darauf, dass die Zweigpraxis ebenso wie der Vertragsarztsitz eine ärztliche Niederlassung sei, an der die Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst bestehe. Hiergegen wehrten sich die Gynäkologen. Der... |
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| 05.01.2011 |
Vertragsgestaltung: BAG-Scheingesellschafter und HonorarregressEiner unechten Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) müssen die in der Gemeinschaft erbrachten vertragsärztlichen Leistungen nicht vergütet werden. Fälschliche |
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| 28.07.2011 |
Mustervertrag: PraxisvertretungsvertragEine Praxisvertretung kommt immer dann infrage, wenn der Praxisinhaber oder Arzt einer Berufsausübungsgemeinschaft verhindert ist. Der Vertreter führt dann die Praxis im Namen des verhinderten Vertragsarztes weiter. In diesem Beitrag werden die Regelungen eines Vertrages für den Einsatz eines Praxisvertreters erläutert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Formulierungen im Vertragsmuster am Schluss dieses Beitrags nur um einen Mustertext handelt, der an die Besonderheiten des Einzelfalles anzupassen ist. |
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| 21.06.2008 |
Fortbildung: Die Fortbildungspflicht für Krankenhausärzte und welche Fristen hier einzuhalten sindAuch Krankenhausärzte sind verpflichtet, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fortzubilden. Dabei läuft für einige Krankenhausärzte die erste Frist: Bis zum 30. Juni 2009 müssen sie den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte gesammelt haben. Dieser Beitrag zeigt auf, für welche Ärzte diese Frist gilt und auf welchen Zeitpunkt sich die anderen im Krankenhaus tätigen Fachärzte vorbereiten müssen. (Beitrag aus „Chefärzte Brief“ [Ausgabe 06/2008]) |
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| 05.07.2010 |
Neue Rechtsprechung im Ärzte- und GesundheitswesenLaut BSG dürfen neu gegründete Vertragsarztpraxen |
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