| 01.06.2005 |
Arbeitsrecht: Die Abmahnung des Arbeitnehmers:Fehler können teuer werden!Die Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist sowohl eine wirksame Sanktion bei der Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten als auch eine Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. In der Praxis wird die Abmahnung jedoch oftmals falsch eingesetzt oder leidet an formalen Mängeln. Dies kann dazu führen, dass eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund einer fehlerhaften Abmahnung unwirksam ist bzw. der Zweck der Abmahnung verfehlt wird. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, wann und wie Sie sich der Abmahnung bedienen... |
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| 15.02.2009 |
Wie kann der Krankenhausarzt auf eine Abmahnung reagieren?Verstößt ein Krankenhausarzt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann der Krankenhausträger als Arbeitgeber dieses Fehlverhalten abmahnen. |
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| 01.04.2007 |
Arbeitsrecht: Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz: Kündigung ohne Abmahnung möglich?Kündigungen im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz beschäftigen die Arbeitsgerichte bereits seit geraumer Zeit. Dass die Entscheidungen unterschiedlich ausfallen, liegt unter anderem daran, dass in den Betrieben und Praxen unterschiedlichste interne Regelungen zur Internetnutzung... |
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| 16.04.2011 |
Arbeitsrecht: Ihre Rechte als Arbeitgeber bei häufigen oder lang anhaltenden KrankmeldungenHäufige Kurzerkrankungen oder lange Arbeitsunfähigkeitszeiten führen immer wieder zu Auseinandersetzungen in einem Arbeitsverhältnis. Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage und zeigt auf, wie der Zahnarzt auf krankheitsbedingte Fehlzeiten reagieren kann.(Beitrag aus „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ -Ausgabe 4/2011-) |
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| 01.09.2007 |
Arbeitsrecht: Kündigung wegen privater Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ausnahmsweise auch ohne AbmahnungDas Bundesarbeitsgericht hat jetzt festgestellt, dass eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit sozial gerechtfertigt sein kann (Urteil vom 31.5.2007, Az: 2 AZR 200/06, Abruf-Nr: 072544 ). Auf eine vorherige Abmahnung kann aber nur verzichtet werden, wenn eine schwere Vertragspflichtverletzung wie zum Beispiel die exzessive Nutzung des Mediums Internet gegeben sei. Denn bei einer „schweren Pflichtverletzung“ sei dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns regelmäßig ebenso erkennbar wie der Umstand, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten offensichtlich nicht hinnehmen... |
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| 01.01.2007 |
Arbeitsrecht: Private Internetnutzung bei der Arbeit ist nicht immer ein KündigungsgrundViele Praxisinhaber sehen es nicht gern, wenn Mitarbeiter während der Arbeitszeit das Internet auch für private Zwecke nutzen. Ein solcher „Missbrauch“ ist aber nicht gleich ein Grund für eine fristlose Kündigung. So sieht das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine Kündigung als sozial nicht gerechtfertigt an, wenn der dienstlich zur Verfügung gestellte Internetzugang nur kurzfristig und nur für unverfängliche Zwecke genutzt wird. Eine wesentliche Pflichtverletzung liegt allerdings vor, wenn der Mitarbeiter beispielsweise erhebliche Mengen von Daten aus dem Internet abruft oder eine Rufschädigung des Arbeitgebers droht, weil strafbare... |
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| 01.02.2007 |
Arbeitsrecht: Private Internetnutzung bei der Arbeit ist nicht immer ein KündigungsgrundViele Praxisinhaber sehen es nicht gern, wenn Mitarbeiter während der Arbeitszeit das Internet auch für private Zwecke nutzen. Ein solcher „Missbrauch“ ist aber nicht gleich ein Grund für eine fristlose Kündigung. So sieht das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine Kündigung als sozial nicht gerechtfertigt an, wenn der dienstlich zur Verfügung gestellte Internetzugang nur kurzfristig und nur für unverfängliche Zwecke genutzt wird. Eine wesentliche Pflichtverletzung liegt allerdings vor, wenn der Mitarbeiter beispielsweise erhebliche Mengen von Daten aus dem Internet abruft oder eine Rufschädigung des Arbeitgebers droht, weil strafbare... |
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| 01.09.2007 |
Basiswissen für Chefärzte: Die Organisationspflichten des ChefarztesDie Organisationspflicht ist eine arbeitsvertragliche Pflicht des Chefarztes gegenüber dem Träger. Sie ergibt sich aus den vertraglichen Aufgaben, die sich allgemein als „Führung und fachliche Leitung der Abteilung“ beschreiben lassen. Im Rahmen unserer Beitragsserie„Basiswissen für Chefärzte“ (siehe „Chefärzte Brief“ Nr. 6/2007, S. 10 ff.) gibt der nachfolgende Beitrag einen Überblick über die außerärztlichen und ärztlichen... |
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| 03.02.2009 |
Arbeitsrecht: Keine „Selbstbedienung“ am Arbeitsplatz!Manche Mitarbeiterinnen identifizieren sich sehr stark mit ihrer Praxis und entwickeln ein „Unsere-Praxis-Gefühl“. |
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| 01.06.2006 |
Arbeitsrecht: Darf der Krankenhausträger die Liquidationseinnahmen des Chefarztes kürzen?Wenn es zwischen Krankenhausträgern und angestellten Chefärzten zu juristischen Auseinandersetzungen kommt, so beziehen sich diese häufig auf folgende... |
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