| 01.11.2005 |
Kooperationen: Die Aufnahme eines „Junior-Partners“ in die Praxis – Möglichkeiten und GrenzenDie Problematik, unter welchen Voraussetzungen ein Juniorpartner noch als echter Gesellschafter und nicht nur als „Scheinsozius“ gilt, ist ein juristischer Dauerbrenner. Ein als Partnerschaft getarntes verdecktes Angestelltenverhältnis kann erhebliche nachteilige Folgen für alle Beteiligten mit sich bringen. Zunächst besteht für die von dem Scheingesellschafter erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen nach „traditioneller Rechtsprechung“ kein Honoraranspruch gegenüber der KZV. Auch drohen strafrechtliche Konsequenzen, sofern sich die Liquidationen als Abrechnungsbetrug erweisen. Schließlich können neben berufsrechtlichen Konsequenzen... |
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| 01.04.2007 |
Gesellschaftsrecht: Haftungskonstellationen, die Sie bei Eintritt eines Juniorpartners kennen müssen!Die Rechtsprechung zur Haftung in freiberuflichen Sozietäten hat seit dem bahnbrechenden BGH-Urteil „Weißes Ross“ (29.1.01, DStR 03, 944), mit der die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR anerkannt wurde, eine geradezu rasante Entwicklung genommen. Innerhalb weniger Jahre ist für die GbR, und damit auch für die freiberufliche Sozietät, ein umfassendes neues Haftungskonzept entstanden. Jüngster Baustein dieser Entwicklung ist die Entscheidung des Saarländischen OLG vom 22.12.05 (8 U 91/05, Abruf-Nr. 070743 ), die die Haftung eines neu eintretenden Scheinsozius zum Gegenstand hat. Der Beitrag fasst die verschiedenen in Frage kommenden... |
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| 11.08.2010 |
Rechtsformenwahl: Eignet sich die Unternehmergesellschaft für Heilberufler?Nach dem Erfolg der GmbH im gewerblichen Bereich kam bei Freiberuflern, insbesondere bei Heilberuflern, der Wunsch auf, die eigene Haftung ebenfalls über die Rechtsform zu beschränken. 25.000 EUR Stammkapital erschienen jedoch vielen Interessierten offenbar zu hoch. So hat der Gesetzgeber mit der Reform des GmbH-Rechts (MoMiG) die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 EUR zugelassen. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die UG insbesondere für Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden die geeignete Rechtsform zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist und vergleicht die |
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| 28.04.2009 |
Praxisnetze aktuell - Informations-Bundle: Integrierte Versorgung / Rechtsformen / Partnerschaften / Abrechnung / FallstudienDas Informations-Bundle Praxisnetze aktuell enthält alles, was Sie wissen müssen: - Integrierte Versorgung / Rechtsformen / Steuern / Zukunftsorientierung |
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| 01.09.2006 |
Vertragsgestaltung: So regeln Sie die Nachfolgeklauselnin Sozietätsverträgen richtigBerufsausübungsgesellschaften von Freiberuflern beruhen in ganz besonders hohem Maß auf den Persönlichkeiten der Berufsträger und dem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen den einzelnen Gesellschaftern. Denn die freiberufliche Leistung wird höchstpersönlich erbracht. Aus diesem Grund müssen die Gesellschafter Überlegungen darüber anstellen, was geschehen soll, wenn einer der Gesellschafter verstirbt oder aus sonstigen Gründen wie Alter oder Berufsunfähigkeit seine Berufstätigkeit einstellt. Sollen nicht die – oftmals unpassenden – Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts gelten, sind die Folgen solcher Vorkommnisse im... |
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| 01.07.2006 |
Rechtsformwahl: Die Partnerschaftsgesellschaft im VergleichSeit dem 1.7.95 gibt es mit der Partnerschaftsgesellschaft eine eigens für freie Berufe geschaffene Vereinigungsform. Ein Grund für die Einführung dieser neuen Gesellschaftsform war die mangelnde Eignung der bestehenden Rechtsformen für größere Zusammenschlüsse von Freiberuflern. Die Partnerschaftsgesellschaft soll den freien Berufen einen Zusammenschluss in einer modernen und flexiblen Organisationsstruktur ermöglichen, welche dem Berufsbild dieser Gruppe entspricht. Bislang wurde insbesondere im Bereich der Ärzteschaft nur wenig Gebrauch von dieser Möglichkeit der gemeinsamen Berufsausübung gemacht. Dieser Beitrag erläutert die... |
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| 22.10.2008 |
Rechtsformenwahl: Die Ärzte-GmbH vor dem Hintergrund des MoMiGDie Ärzte-GmbH - von Freiberuflern traditionell abgelehnt - steht seit Anfang der 90er Jahre vermehrt in der Diskussion. In vielen Bundesländern können |
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| 01.11.2005 |
Vertragsgestaltung: Abfindungsregelung und Mandatsmitnahme sind aufeinander abzustimmenEin wesentlicher Unterschied von Freiberuflerpraxen zu Gewerbebetrieben liegt häufig darin, dass bei Ersteren die immateriellen Vermögensgegenstände wertvoller sind als die materiellen Anlagegüter. Von entscheidender Bedeutung sind hierbei die Beziehungen zu den Mandanten bzw. Patienten. Es verwundert daher nicht, dass sich Freiberufler im Rahmen ihres Sozietätsverhältnisses meist anderen Fragen widmen als der gewerbliche Mitunternehmer. So besitzt das Ausscheiden eines Partners in kleineren Praxen für alle Beteiligten oftmals eine existenzielle Bedeutung. Dabei spielen Abfindungsbeschränkungen nur eine untergeordnete Rolle. Denn die... |
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| 13.03.2009 |
Vertragsärzte in der SteuerfallePraxisinhaber sind mit erheblichen Risiken behaftet Mit dem neuen Vertragsarzt-Rechtsänderungsgesetz (VÄndG) erfolgte gleichzeitig auch eine weitgehende Synchronisation mit dem ärztlichen Berufs- und Vertragsarztrecht (MBO). Das Gesetz selbst bietet für Praxisinhaber und angestellte Ärzte, für die eine eigene Zulassung und ein Budget zur Verfügung stehen, eine sinnvolle wirtschaftliche Gestaltung. Das neue Vertragsarztrecht eröffnet in diesem Zusammenhang viele Möglichkeiten. So können nunmehr niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sowohl fachgleiche als auch fachfremde Kollegen anstellen - und das auch noch in unbegrenzter Anzahl. Weiter ist |
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| 01.03.2006 |
Gemeinschaftspraxis: Neue Rechtsprechung begünstigt Mithaftung neuer Partner für AltverbindlichkeitenDer Eintritt in eine ärztliche Gemeinschaftspraxis ist zunehmend mit Haftungsrisiken verbunden: Dass ein neu eintretender Gesellschafter grundsätzlich auch persönlich für die Altschulden einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einstehen muss, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 7. April 2003 entschieden (Az: II ZR 56/02). Durch zwei spätere Urteile der Landgerichte (LG) Frankenthal und Hamburg wurde diese Rechtsprechung auf berufliche Haftungsfälle ausgeweitet (Urteile vom 21.7.2004, Az: 2 S 75/04; Urteil vom 11.5.2004, Az: 321 O 433/03). In seinem jüngsten Urteil zu diesem Problemkreis hat der BGH zudem... |
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