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01.01.2006

Bilanzierung: Neue Regeln beim „gewillkürten Pkw“

Geplant ist eine einkommensteuerliche Regelung, wonach die private Nutzung eines Pkw für in 2006 beginnende Wirtschaftsjahre nur noch dann mit 1 Prozent des Listenpreises angesetzt werden darf, wenn der Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen (= betriebliche Nutzung von mehr als 10 und weniger als 50 Prozent) ist danach ein Abzug von Betriebsausgaben nur noch durch eine Fahrtenbuchführung oder andere glaubhafte Aufteilungsmaßstäbe möglich. Hiervon ausgenommen ist nur die Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer, da diese notwendiges Betriebsvermögen beim Arbeitgeber...

01.01.2006

Kfz-Kosten: Lohnt sich der Praxis-Pkw noch?

Ein Arzt kann bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bilden, wenn der betriebliche Nutzungsanteil eines privat und betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes zwischen 10 und 50 Prozent ausmacht. Dies konnte in den Jahren 2004 und 2005 zu einer beachtlichen steuerlichen Entlastung insbesondere bei einem gemischt genutzten Pkw führen. Ab 2006 soll dieses Steuersparmodell jedoch nur noch für Betriebs-Pkw im notwendigen Betriebsvermögen gelten. Der folgende Beitrag erläutert die Konsequenzen der geplanten...

01.01.2006

Steuergestaltung: Steueränderungen 2006 im Focus:Lohnt sich der Praxis-Pkw noch?

Ein Zahnarzt, der seinen Gewinn regelmäßig nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, kann aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 2003 (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 1/2004, S. 5) auch so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Dies konnte in den Jahren 2004 und 2005 zu einer beachtlichen steuerlichen Entlastung insbesondere bei einem sowohl betrieblich als auch privat genutzten Pkw...

01.05.2006

Kfz-Kosten in der physiotherapeutischen Praxis: Auch für den beruflich genutzten Privat-Pkw können Sie Betriebsausgaben absetzen

Nur wenn Sie Ihren Pkw zu mehr als 50 Prozent beruflich nutzen, wird er zum notwendigen Betriebsvermögen der Praxis. Die Kfz-Kosten sind dann Betriebsausgaben; sie müssen allerdings noch um einen Privatanteil gekürzt werden. Das heißt aber nicht, dass Sie für einen Privat-Pkw, den Sie auch beruflich nutzen, keine Praxiskosten geltend machen können. Die anteilig auf die Praxisfahrten entfallenden Kosten sind vielmehr immer als Betriebsausgaben absetzbar. Kleiner Vorteil bei dieser Regelung: Im Gegensatz zum Praxis-Pkw brauchen Sie später beim Verkauf des privaten Pkw den Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern (auch nicht anteilig)! Für die...

25.08.2008

Liechtenstein-Affäre: Praxisinhaber im Fahndungsraster

Betriebsprüfung, Steuerfahndung und Durchsuchungen: Praxisinhaber im Fahndungsraster Schutz durch Strafverfolgungsverjährung Vorwort 4 Betriebsprüfung: Was kommt auf Sie zu? 5 Die Rechtsgrundlagen (§ 192 Abs. 2 AO) 5 Die Prüfungsfelder: Wo wird es spannend? 6 Wann werden vom Betriebsprüfer Änderungen nicht aufgegriffen? 7 Die Verprobungsmethoden 7 Ihre Rechte und Pflichten während der Prüfung 8 Die Taktik: Täuschungsmanöver und Überrumpelung 8 Die Unterscheidung: Was ist Privat-, was Geschäftssache? 9 Fahndungssignale 9 Sie haben das Recht auf eine förmliche Schlussbesprechung 10 Verhandlungsgeschick spart Steuern 10 Die

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02.03.2011

BWA und Kennzahlen für die Beratungspraxis

Obwohl Zahnärzte traditionell mehr wirtschaftliches Verständnis mitbringen als andere Freiberufler, sind sie i.d.R. Steuerberaterkunden mit breitem Beratungsspektrum. Der Steuerberater kann sich nicht auf die rein steuerlichen Fragen beschränken, sondern muss die (betriebs-)wirtschaftlichen Seiten mit abdecken. Der vorliegende Beitrag geht ausführlich der Frage nach, welche Besonderheiten bei der Beratung dieser Berufsgruppe zu beachten sind. Weiterhin erfahren Sie, welche Quellen brauchbare und für die Beratung unerlässliche Vergleichszahlen der Branche liefern.(Beitrag aus „Praxis Freiberufler-Beratung“ [Ausgabe 3/2011])

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01.11.2006

Einkommensteuer: Die Begrenzung der 1-Prozent-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens

Nachdem der BFH (2.10.03, BStBl II 04, 985) den Weg für die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG frei gemacht hatte, ergab sich insbesondere für Freiberufler interessantes Gestaltungspotenzial hinsichtlich des betrieblich genutzten Pkws. Im Urteilsfall konnte eine Zahnärztin, die ihren Betriebs-Pkw zu lediglich 10 v.H. für betriebliche Fahrten und im Übrigen privat nutzte, per saldo 60 v.H. der Aufwendungen für den Pkw Gewinn mindernd ansetzen. Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen...

01.04.2006

Kfz-Kosten in der physiotherapeutischen Praxis: Das Fahrtenbuch: Ein Schlupflochfür Ihre optimale Steuergestaltung

Wenn Sie Ihren Praxis-Pkw zu mehr als 50 Prozent beruflich nutzen, wird der Privatanteil in der Regel pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert (siehe Ausgabe 3/2006, S.4 ff.). Der Gesetzgeber hat nur ein Schlupfloch gelassen: das Fahrtenbuch. Im Einzelfall kann die Fahrtenbuch-Methode zu beträchtlichen Steuervorteilen...

01.07.2005

Einkommensteuer: Gestaltungen bei gewillkürtem Betriebsvermögen

Durch die Billigung gewillkürten Betriebsvermögens hat der IV. Senat des BFH eine weitere Annäherung der Einnahmen-Überschussrechnung an den Bestandsvergleich vorgenommen. Nach Auffassung des BFH (2.10.03, BFHE 203, 373) ist eine unterschiedliche Behandlung von notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen bei den einzelnen Gewinnermittlungsarten nicht zulässig, da § 4 Abs. 3 EStG keinen anderen Betriebsvermögensbegriff als den des § 4 Abs. 1 EStG vorsieht. Der BMF ist dieser Auffassung gefolgt (BMF 17.11.04, BStBl I, 1064). Das nachfolgende Fallbeispiel verdeutlicht, dass ein Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen auch zukünftig nicht...

11.04.2008

Betrieblicher Pkw: Wenn das Finanzamt noble oder sportliche Fahrzeuge als unangemessen einstuft

Beim für die freiberufliche Tätigkeit benötigten Pkw lassen sich Abschreibung oder Leasingraten in voller Höhe gewinnmindernd absetzen, sofern der Wagen de

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