| 22.01.2010 |
Endodontie: Musterschreiben zur Wurzelbehandlung von Molaren bei GKV-VersichertenSeit der Bema-Umstrukturierung im Jahre 2004 hat fast jede vertragszahnärztliche Praxis Erfahrungen bei der Vereinbarung von Privatleistungen aufgrund nicht richtlinienkonformer Endodontie-Therapie gesammelt. Praxen, die den Richtlinientext korrekt einhalten, dingen die Wurzelbehandlung nach der GOZ mit ihren Patienten privat ab. Allerdings erfahren die Praxen in diesen Fällen oftmals einen Vertrauensverlust ihrer Patienten durch Aussagen der Krankenkassensachbearbeiter wie zum Beispiel: „Wir bezahlen alles was notwendig ist“ oder „Das darf nicht privat vereinbart werden“ usw. Sie können diese Störungen vermeiden, indem Sie Ihrem Patienten |
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| 26.12.2009 |
Kostenerstattung: Musterschreiben zur Abrechnung von DVT-AufnahmenImmer wieder erreichen uns Anfragen, die sich mit Erstattungsproblemen von abgerechneten Aufnahmen mittels Digitalem Volumentomograph (DVT) auseinandersetzen müssen. Die privaten Kostenträger lehnen die Kostenübernahme in der Regel ab. Als Hauptargument wird angeführt, dass die Anwendung dieses Verfahrens – und der damit einhergehenden GOÄ-Nr. 5370 – im zahnärztlichen Bereich nicht nachvollziehbar sei. Die digitale Volumentomographie sei eine fortschrittliche Technik, die im Bereich der Zahnheilkunde nur dann einen medizinischen Nutzen habe, wenn es sich um besonders komplizierte Sachverhalte handele.Um im konkreten (Streit-)Fall eine |
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| 03.11.2009 |
Mustervertrag: Praxisübernahme durch ein MVZDer veräußernde Arzt überträgt seine vertrags- und privatärztliche Facharztpraxis einschließlich deren materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, an ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), um danach als angestellter Arzt beim MVZ tätig zu werden. Das MVZ übernimmt auch die vertragsärztliche Zulassung des Veräußerers. Das Anstellungsverhältnis ist in einem gesonderten Vertrag zu regeln. Hier finden Sie einen ausführlichen Mustervertrag, der die Praxisbernahme durch ein MVZ regelt. (Mustervertrag aus „Praxis Freiberufler-Beratung“ [Sonderausgabe 2009]) |
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| 16.10.2009 |
Mustervertrag: Fortführung einer BerufsausübungsgemeinschaftDieser Mustervertrag regelt den Eintritt eines Arztes in eine bestehende Gesellschaft bei gleichzeitigem Ausscheiden eines Arztes. Als Anlagen wären dem Dokument der Mietvertrag und ein Schiedsvertrag beizugeben. Eine Musterformulierung für den Schiedsvertrag folgt auf den Vertragstext. Der Erwerb des Anteils des austretenden Arztes durch den eintretenden ist in einem gesonderten Vertag zu regeln. (Beitrag aus „Praxis Freiberufler-Beratung“ [Sonderausgabe 2009]) |
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| 05.10.2009 |
Musterschreiben: So können Sie auf Erstattungsprobleme bei der GOZ-Nr. 517 reagierenDie Berechnung der GOZ-Nr. 517 ruft quasi vorprogrammierte Erstattungsprobleme hervor, wenn die Berechnung im Zusammenhang mit einem individualisierten Löffel und im Zusammenhang mit Einzelkronen und Inlays erfolgt. Unser aktuelles Musterschreiben soll Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Honoraransprüche gegenüber den Patienten und Kostenerstattern behilflich sein. In diesem Musterschreiben fasst der Autor die wesentlichen Argumente einschließlich Rechtsprechung zusammen, die für eine Berechnung der GOZ-Nr. 517 sprechen. (Beitrag aus „Privatliquidation aktuell“ [Ausgabe 10/2009]) |
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| 08.09.2009 |
Musterschreiben zu Erstattungsproblemen bei Leistungen nach der GOÄ-Nr. 4Immer wieder kommt es zu Erstattungsproblemen, wenn ein Zahnarzt Leistungen aus der GOÄ berechnet. Private Krankenversicherungen verweigern oft die Erstattung mit der Begründung, die Leistung sei durch den Zahnarzt nicht abrechnungsfähig. Dieses Prozedere ist regelmäßig zu beobachten, wenn die GOÄ-Nr. 4 (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson/en im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken) berechnet wird. Der Autor hat zu dieser Problematik ein Musterschreiben erstellt, das Ihnen bei Erstattungsschwierigkeiten Ihres Patienten als Argumentationshilfe dienen soll. (Beitrag aus |
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| 05.07.2009 |
Materialkosten: Musterschreiben zu Erstattungsproblemen bei der Abrechnung von MaterialkostenAufgrund des „Materialkosten-Urteils“ des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Mai 2004 (Az: III ZR 264/03) kommt es bei der Berechnung von Materialkosten immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Erstattung. Dabei bieten sich dem Zahnarzt sowohl auf Grundlage der GOZ als auch des BGH-Urteils nach wie vor eine Reihe von Möglichkeiten zur Materialkostenabrechnung. Verweigert die Versicherung eine Erstattung, sind immer wieder zeitraubende Diskussionen und/oder Erklärungen die Folge. Dieser Beitrag einschließlich einer Musterinformation unterstützt Sie hierbei.(Beitrag aus „Privatliquidation aktuell“ [Ausgabe 6/2009]) |
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| 20.05.2009 |
Analogberechnung: Patienteninformation zur Dentinadhäsiven Rekonstruktion zur Aufnahme einer RestaurationIm Zusammenhang mit „dentinadhäsiven Rekonstruktionen eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer indirekten Restauration“ (DIR) treten im Umgang mit |
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| 20.04.2009 |
Kostenerstattung: Argumente und Musterschreiben gegen Einschränkungen der Beihilfe bei FAL und FATUnlängst haben wir Ihnen ein Musterschreiben vorgestellt, das auf zwei Urteilen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2008 beruht. Das OVG hatte die Beihilfe verpflichtet, Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu übernehmen, obwohl keine der von den Beihilfevorschriften - in NRW - geforderten Indikationen vorlag. Derartige kategorische Einschränkungen auf bestimmte Indikationen verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. (Beitrag aus „Privatliquidation aktuell“ [Ausgabe 4/2009]) |
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| 13.01.2009 |
Arbeitsrecht: Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis - Stolperfallen und GestaltungshinweiseDie geringfügige Beschäftigung gehört zu den Dauerbrennern der Teilzeitarbeitsverhältnisse, weil sie mit ihrer günstigen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen entgegenkommt. In der Praxis ergeben sich hierbei immer wieder Abgrenzungsfragen, insbesondere bei Mehrfachbeschäftigungen und bei besonderen Berufsgruppen. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Aspekte zu dieser Thematik für den Zahnarzt als Arbeitgeber erläutert. Dazu erhalten Sie einen zweiseitigen Mustervertrag für eine geringfügige Beschäftigung. (Beitrag aus „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ [Ausgabe 1/2009]) |
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