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Fachbeiträge

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01.02.2012

Vergütung: Einkommen der Chefärzte 2011 um durchschnittlich 9.000 Euro gestiegen

Die durchschnittlichen Gesamtbezüge der Chefärzte haben sich gegenüber dem Vorjahr von 257.000 Euro auf 266.000 Euro erhöht. Dabei stiegen die Grundgehälte

31.01.2012

Arzthaftungsrecht: Verjährung von Ansprüchen; Verhandlungen mit dem falschen Ansprechpartner

Der fünfte Senat des OLG Koblenz (AZ.: 5 Z 601/10) hat sich in dem vorgenannten Beschluss zur Verjährung von Ansprüchen einer Patientin gegenüber deren Ärz

31.01.2012

Arzthaftungsrecht: Verjährung von Ansprüchen; Verhandlungen mit dem falschen Ansprechpartner

Der fünfte Senat des OLG Koblenz (AZ.: 5 Z 601/10) hat sich in dem vorgenannten Beschluss zur Verjährung von Ansprüchen einer Patientin gegenüber deren Ärz

31.01.2012

Versorgungsstrukturgesetz: Mehr Möglichkeiten für Vertragsärzte in stationärer Versorgung – neue Konkurrenz für Chefärzte?

Das zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) enthält eine Vielzahl von Veränderungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Von besonderer Bedeutung für Chefärzte und Krankenhäuser ist, dass mit dem VStG die starren Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung weiter aufgeweicht werden und für niedergelassene Vertragsärzte mehr Möglichkeiten geschaffen werden, in der stationären Versorgung tätig zu werden. Was bedeutet diese neue Konkurrenz für Chefärzte und Kliniken? (Beitrag aus „Chefärzte Brief“ -Ausgabe 1/2012-)

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30.01.2012

Praxiskauf: Vertragsarztzulassung - wann abschreibbar und wann nicht

Nicht immer kann beim Erwerb einer Arztpraxis der gesamte Kaufpreis abgeschrieben werden. Darauf weisen die Oberfinanzdirektionen (OFD) Münster und Rheinla

30.01.2012

Haftungsrecht: Fehler vermeiden, Haftung abwehren – ein praktischer Leitfaden für den Zahnarzt

Das zahnärztliche Haftungsrecht ist Grundlage unterschiedlicher Konsequenzen für Versäumnisse oder Fehler im Zusammenhang mit der Behandlung. Zu unterscheiden ist die strafrechtliche und die zivilrechtliche Verantwortung des Zahnarztes. Die strafrechtliche Haftung kann im schlimmsten Fall eine empfindliche Strafe sowie den Entzug der Approbation bedeuten. Entsprechend schwerwiegend müssen die Versäumnisse sein, die dem Zahnarzt vorgeworfen werden können. Für eine zivilrechtliche Haftung reichen deutliche geringere Verfehlungen des Zahnarztes aus. Daher liegt hier auch der Schwerpunkt dieses Leitfadens.

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29.01.2012

Schutzimpfungs-Richtlinie: G-BA beschließt Änderungen bei den Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 24. November 2011 Änderungen in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) bezüglich der Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen beschlossen. Mit dem Beschluss setzt der G-BA eine aktuelle Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) um.(Beitrag aus „Abrechnung aktuell Ärzte“ -Ausgabe 1/2012-)

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28.01.2012

Plausibiltätsprüfung: Wie vermeide ich Honorarrückforderungen?

Derzeit führen viele Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) vermehrt Plausibilitätsprüfungen durch, die auf eine hohe Quote gemeinsamer Patienten des geprüften Arztes mit einer anderen Praxis zurückzuführen sind. Insbesondere bei Praxisgemeinschaften oder Praxen unter gleicher Anschrift überprüfen die KVen die Abrechnungen darauf, ob in den jeweiligen Quartalen ein Patient in beiden Praxen behandelt worden ist. Ergibt diese Prüfung bei fachgleichen Praxen eine Quote gemeinsamer Patienten von mehr als 20 Prozent und bei fachverschiedenen Praxen eine Quote von mehr als 30 Prozent, führt die KV eine Plausibilitätsprüfung durch.(Beitrag aus

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28.01.2012

Zur Fallzusammenführung bei Komplikationen

Das Sozialgericht Landshut und das Sozialgericht Köln haben in ihren Urteilen entschieden, dass den Krankenkassen die materielle Beweislast für das Vorlieg

27.01.2012

Sektorenübergreifende Versorgung: KV ist durch § 116b Abs. 2 SGB V grundsätzlich nicht in eigenen Rechten betroffen

Eine klagende Kassenärztliche Vereinigung (KV) geht gegen die Berechtigung des beigeladenen Krankenhauses nach § 116 Abs. 2 SGB V zur ambulanten Behandlung

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