| 03.11.2009 |
Mustervertrag: Praxisübernahme durch ein MVZDer veräußernde Arzt überträgt seine vertrags- und privatärztliche Facharztpraxis einschließlich deren materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, an ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), um danach als angestellter Arzt beim MVZ tätig zu werden. Das MVZ übernimmt auch die vertragsärztliche Zulassung des Veräußerers. Das Anstellungsverhältnis ist in einem gesonderten Vertrag zu regeln. Hier finden Sie einen ausführlichen Mustervertrag, der die Praxisbernahme durch ein MVZ regelt. (Mustervertrag aus „Praxis Freiberufler-Beratung“ [Sonderausgabe 2009]) |
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| 16.10.2009 |
Mustervertrag: Fortführung einer BerufsausübungsgemeinschaftDieser Mustervertrag regelt den Eintritt eines Arztes in eine bestehende Gesellschaft bei gleichzeitigem Ausscheiden eines Arztes. Als Anlagen wären dem Dokument der Mietvertrag und ein Schiedsvertrag beizugeben. Eine Musterformulierung für den Schiedsvertrag folgt auf den Vertragstext. Der Erwerb des Anteils des austretenden Arztes durch den eintretenden ist in einem gesonderten Vertag zu regeln. (Beitrag aus „Praxis Freiberufler-Beratung“ [Sonderausgabe 2009]) |
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| 28.09.2009 |
Mustervertrag: Erweiterung einer BerufsausübungsgemeinschaftDer Vertrag regelt den Eintritt eines weiteren Arztes in eine bestehende Gesellschaft. Als Anlagen wären folgende Dokumente beizufügen: Einbringungsvertrag über die Einzelpraxis des eintretenden Arztes, bestehende Verträge der BAG, Personalliste der BAG, Personalliste der Einzelpraxis, Nebentätigkeiten, Schiedsvertrag. Eine Musterformulierung für den Schiedsvertrag folgt auf den Vertragstext. (Beitrag aus „Praxis Freiberufler-Beratung“ [Sonderausgabe 9/2009]) |
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| 27.03.2009 |
Mustervertrag: Kommentierter Ehevertrag für ÄrzteIm Regelfall ist die Arztpraxis nicht nur die Quelle der finanziellen Existenz, des Lebensunterhalts der Eheleute und ihrer Kinder, sondern auch der |
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| 01.10.2006 |
Musterfall: So regeln Sie die Praxisübernahme durch ein medizinisches Versorgungszentrum richtigImmer häufiger werden Einzel- oder Gemeinschaftspraxen von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) übernommen. In diesen Fällen ist vorgesehen, dass der ehemals freiberu?iche Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten kann, um als angestellter Arzt in einem MVZ tätig zu werden (§ 103 Abs. 4a S. 1 SGB V). Die Möglichkeit des Verzichts zugunsten einer Anstellung im MVZ war bisher im Vertragsarztrecht unbekannt. Diese Um-wandlungsmöglichkeit des Vertragsarztes stellt auch die Beratungspraxis vor neue Herausforderungen. Im folgenden Beitrag werden die neuen Gestaltungsmöglichkeiten anhand eines beispielgebenden Mustervertrages dargestellt. |
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