Steuern/Buchhaltung
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Zivilprozesskosten können nur in Grenzen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden:
Ohne den Rechtstreit, so die Gerichte, müsste der Steuerpflichtige Gefahr laufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Wird ein Prozess aber nur geführt, weil rechtliche Unklarheiten bestehen, sind die Kosten nicht zwangsläufig und können laut Hessischem Finanzgericht nicht als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.




