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Expertenbeirat in der Rubrik Steuern/
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    Dagmar Kayser-Passmann

    Diplom-Finanzwirtin / Steuerberaterin
    metax© Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Steuern/Buchhaltung

Anästhesie bei Schönheitsoperationen ist umsatzsteuerpflichtig

Schlagwörter: Schönheitsoperation, Schönheits-OP, Umsatzsteuer, umsatzsteuerpflichtig, Finanzgericht, Operation, Anästhesie, Narkose, Bundesfinanzhof, Beschwerde, Urteil

Rödl & Partner

Dr. Lars Lindenau

Beraterprofil

Leistungen eines Anästhesisten im Zusammenhang mit einer medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperation sind umsatzsteuerpflichtig (FG Köln, Urteil vom 26. Mai 2011, Az.: 12 K 1316/10).

Steuerfrei sind nur die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, die eine Heilbehandlung sind. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umfassen Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (EuGH, Urteil vom 20. November 2003, Az.: C-307/01). Schönheitsoperationen sind aber keine Heilbehandlungen in diesem Sinne; sie werden nicht mit medizinisch- therapeutischem Ziel vorgenommen (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2006, Az.: V B 30/05; BFH, Urteil vom 18. Februar 2008, Az.: V B 35/06).

Das FG Köln stellt weiter fest: Ob es sich bei einer Narkoseleistung um eine Heilbehandlung handelt, kann nur unter Würdigung des Eingriffs beurteilt werden, dem die Anästhesie dient. Denn die Narkose würde ohne die Operation nicht stattfinden. Sie hat für den Patienten keinen von der Operation unabhängigen Nutzen. Ist der durch die Narkose ermöglichte Eingriff nicht als Heilbehandlung zu qualifizieren, gilt dies auch für die Narkoseleistung. Der Anästhesist heilt mit der anlässlich einer Schönheitsoperation verabreichten Narkose keine Gesundheitsstörung und betreibt auch keine Gesundheitsvorsorge. Ebenso wie die medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperation stellt auch die zur Ermöglichung des Eingriffs vorgenommene Narkose keine Heilbehandlung dar.

Der BFH wies die Beschwerde zurück (6. September 2011, Az.: V B 64/11), da bei einer anästhesistischen Leistung bei
medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen das Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist.

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