Steuern/Buchhaltung
Praxisübergabe: Erbschaftssteuervergünstigungen können entfallen
Im deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wird der Übergang von Betrieben grundsätzlich privilegiert, wenn diese vererbt oder verschenkt werden. Dies geschieht durch bestimmte Begünstigungen. Aktuell sind das begrifflich ein Verschonungsabschlag und ein Abzugsbetrag, die kumulativ angewandt werden können.
Der steuerbegünstigte Betriebsübergang hängt unter anderem davon ab, ob der Betrieb für einen bestimmten Zeitraum nahezu unverändert fortgeführt wird („Behaltensfrist“). Die Begünstigungen fallen rückwirkend weg, soweit das freiberufliche Unternehmen, wie z. B. eine Arztpraxis, innerhalb von sieben beziehungsweise innerhalb von fünf Jahren veräußert wird. So viel zum Verständnis für das nachfolgende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 17.03.2010, Az.: II R 3/09):
Der minderjährige Kläger war Alleinerbe seines Vaters, der eine Einzelpraxis betrieb. Da der Kläger nicht über die berufliche Qualifikation verfügte, die Praxis des Vaters weiterzuführen, beantragten seine gesetzlichen Vertreter bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, den Vertragsarztsitz des Vaters auszuschreiben und die Praxis im Zuge des Nachbesetzungsverfahrens zu verkaufen.
Der Kläger bezifferte den Wert der Praxis in der Erbschaftsteuererklärung auf ca. 306.000 Euro und beantragte, die Steuerentlastungen in der im Streitjahr geltenden Fassung des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts (§§ 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG) zu gewähren. Das Finanzamt erkannte dies nicht an; ebenso das Finanzgericht und schließlich der BFH.Der BFH führt zunächst zur Übergabe einer freiberuflichen Praxis aus, dass ertragssteuerlich beim Tod eines Freiberuflers dessen Betrieb nicht zwangsweise aufgegeben wird, sondern trotz der höchstpersönlichen Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben übergeht.
Das Betriebsvermögen wird damit nicht zwangsläufig notwendiges Privatvermögen. Diese Beurteilung ist auch für die erbschafts- und schenkungsteuerliche Würdigung der Eigenschaft als Betriebsvermögen maßgeblich.
Die mit dem Tod des Freiberuflers verbundene Betriebseinstellung ist ertragsteuerlich keine Betriebsaufgabe. Der Fortbestand der Einordnung als Betriebsvermögen hängt nicht tätigkeitsbezogen davon ab, dass der Erbe die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzt. Daher sind freiberufliche Praxen wie Arztpraxen grundsätzlich von den oben genannten Privilegien im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht umfasst; die Vergünstigungen, wie z. B. der Verschonungsabschlag
und ein Abzugsbetrag, kommen grundsätzlich in Betracht. Der BFH-Fall betraf zwar das Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht alter Fassung, jedoch sind die Urteilsgründe auf die aktuell geltenden Begünstigungen anwendbar.
Das bedeutet, dass im Fall einer geerbten Praxis, die nach ein oder zwei Quartalen zwangsweise einem Nachfolger zu verkaufen ist, weil der Erbe nicht über die Eigenschaft als Arzt verfügt, die oben genannten Begünstigungen in keinem Fall gewährt werden können. Es wird daher eine zum Teil deutlich erhöhte Erbschaftssteuer anfallen. Die Praxisveräußerung in diesem Fall wird also niemals außerhalb der oben genannten Behaltensfrist von sieben, beziehungsweise von fünf Jahren stattfinden können. Das Erbschaftssteuerrecht berücksichtigt damit die Besonderheiten eines Erbfalls bei Praxisveräußerung durch einen Nicht-Arzt gar nicht. Der BFH stellt klar, dass es nicht relevant sei, aus welchem Grund die Veräußerung erfolgte.



