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Expertenbeirat in der Rubrik Steuern/
Buchhaltung

  • Dagmar Kayser-Passmann

    Dagmar Kayser-Passmann

    Diplom-Finanzwirtin / Steuerberaterin
    metax© Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Steuern/Buchhaltung

Zweitwohnungssteuer wird auch fällig, wenn Eltern-Wohnung Hauptwohnsitz ist

Schlagwörter: Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnsitz, Zweitwohnung, Bundesfinanzhof, Studentenwohnheim, Steuergericht, Erstwohnung, Nachzahlung, Kinderzimmer, Studium

Kinder, die andernorts studieren, aber bei den Eltern ein Zimmer bewohnen und dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, müssen Zweitwohnungssteuer zahlen – dies gilt zumindest für Berlin, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Im konkreten Fall ging es um einen Studenten, der von 2001 bis 2003 in einem Studentenwohnheim in Berlin wohnte, mit seinem Hauptwohnsitz aber im Wohnort seiner Eltern gemeldet war. Dort nutzte er sein altes Kinderzimmer. Das Finanzamt forderte Zweitwohnungssteuer ein und bekam vor dem höchsten deutschen Steuergericht Recht.

Begründung:
Ein zum Schlafen oder Wohnen genutztes Kinderzimmer erfüllt steuerlich die Definition der Hauptwohnung. Denn für die Zweitwohnungsteuer sei allein entscheidend, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen abgedeckt wird.

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