Steuern/Buchhaltung
Umsatzsteuer: Bei Zuzahlungen müssen Apotheker auf der Hut sein
Apotheker, die Versicherten eine Quittung über eine Zuzahlung zum verschriebenen Medikament ausstellen, müssen in der Rechnung die gesetzliche Krankenkasse als Leistungsempfänger anzugeben, sofern die Zuzahlung die Grenze von 150 Euro für Kleinbetrags-Rechnungen übersteigt. Dies geht aus einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt hervor.
Hintergrund:
Die Zuzahlung stellt Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Arzneimittels durch die Apotheke an die Krankenkasse als Leistungsempfänger dar. Wird der Leistungsempfänger nicht korrekt angegeben, ist dies laut OFD eine Abrechnung über eine nicht ausgeführte Leistung und führt zu einer Steuerschuld. Liegt die Zuzahlung unter 150 Euro, ist die Angabe des Leistungsempfängers nicht verpflichtend.



