Steuern/Buchhaltung
Steuerliche Chancen der Unternehmensteuerreform 2008
Für ärztliche Praxen stellt sich die Frage in welcher Form diese von der Unternehmensteuerreform ab 2008 tangiert werden und welche Chancen sich hier in steuerlicher Hinsicht bieten. Im Folgenden stellen wir die Änderungen der Steuerreform kurz auszugsweise dar und geben praktische Hinweise.
Für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die sogenannte Reichensteuer von 45 %. Allerdings greift dieser Steuersatz erst ab einer Einkommenshöhe von 250.000,00 Euro.
Bei einer Freiberufler-GmbH sinkt der Tarif der Körperschaftsteuer von 25 % auf 15 %. Ab 2009 werden ausge-schüttete Gewinne an Gesellschafter als natürliche Personen mit abgeltender Wirkung pauschal zu 25 % besteuert. Hier entfällt neben dem Halbeinkünfteverfahren auch der Werbungskostenabzug, z.B. für Zinsen auf fremdfinanzierte Anteile einer Freiberufler-GmbH. Zu beachten ist hier, dass kraft Rechtsform die GmbH gewerbesteuerpflichtig ist und dass diese zusätzliche Steuerbelastung zu kalkulieren und für den Einzelfall abzuwägen ist.
Freiberufler, die bilanzieren, können Ihre laufenden und nicht entnommenen Gewinne auf Antrag mit pauschal 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag versteuern. Erfolgen dann später Entnahmen von diesem pauschal versteuerten Gewinn oder der Wechsel auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kommt es zu einer Nachversteuerung dieser Gewinne mit weiteren 25 %.
Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Jedoch wird der Anrechnungsfaktor mit dem die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird von 1,8 auf 3,8 erhöht. Dieser Anrechnungsfaktor ist jedoch begrenzt auf den tatsächlich bezahlten Steuerbetrag. Daneben sinkt die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 % und der Staffeltarif für Personenunternehmen entfällt. Statt den Dauerschuldzinsen werden dem Gewinn Finanzierungsaufwendungen um 100.000,00 Euro nach einem neuen Modus hinzugerechnet.
Die folgenden Abschreibungsregeln dürften äußerst praxisrelevant werden: für ab 2008 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfällt die degressive Abschreibung von derzeit bis zu 30 %. Wollen Freiberufler oder insbesondere Ärzte die lineare Abschreibung über die Gesamtnutzungsdauer vermeiden, sollten entsprechende Anschaffungen noch auf das laufende Jahr vorgezogen werden, d. h. jedoch, dass das bewegliche Wirtschaftsgut bis zum 31.12.2007 nicht nur bestellt und in Besitz gelangt ist, sondern auch ins Eigentum übergegangen ist.
Daneben mindert sich die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von derzeit 410,00 Euro auf nur noch 150,00 Euro. Nur noch bis zu diesem Betrag ist eine Sofortabschreibung möglich. Das derzeitige Wahlrecht entfällt, d. h. Wirt- schaftsgüter bis zu einem Betrag von 150,00 Euro sind zwingend im Jahr der Anschaffung sofort abzuschreiben. Dafür müssen die Gegenstände nicht mehr, wie derzeit in einem besonderen Verzeichnis aufgenommen werden. Auch hier bietet sich an noch im laufenden Geschäftsjahr geringwertige Wirtschaftsgüter anzuschaffen, um von der derzeitigen Grenze von 410,00 Euro zu profitieren.
Beachte: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ändert sich diesbezüglich nichts. Hier ist weiterhin der bisherige Höchstbetrag von 410,00 Euro maßgebend. Bis zu diesem Betrag können Wirtschaftsgüter auch noch nach dem 01.01.2008 sofort abgeschrieben werden.
Bei Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern zwischen 151,00 und 1.000,00 Euro gibt es einen neuen jahrgangs-bezogenen Sammelpool, der über 5 Jahre gleichmäßig verteilt aufzulösen ist, d. h. hier erfolgt eine jährliche Abschreibung in Höhe von 20 %. Dies ist bei EDV-Anlagen besonders negativ, da diese bislang über 3 Jahre abge- schrieben werden können.
Die bisherige Ansparrücklage wird zum sogenannten „Investitionsabzugsbetrag“. Dieser erlaubt dann folgende Möglichkeiten:
Der Höchstbetrag für geplante Anschaffungen steigt von derzeit 154.000,00 Euro auf 200.000,00 Euro je Betrieb oder Praxis. Der Investitionsabzugsbetrag kann auch für gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter angesetzt werden. Die Anschaffung kann, statt in bislang 2 Jahren, künftig auch in dem 3-Jahres-Zeitraum stattfinden. Das jeweilige Investitionsgut muss nicht mehr individuell bezeichnet werden. Hier ist die Benennung seiner Funktion ausreichend.
Der Investitionsabzugsbetrag ist nur noch bei Jahresgewinnen von bis zu 100.000,00 Euro zulässig. Dies ist ein Nachteil gegenüber der vorherigen Rechtslage, da es diese Beschränkung nicht gab.
Der Investitionsabzugsbetrag ist mit bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens gewinnmindernd abziehbar. Es muss die Absicht bestehen, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich im beginnenden 3-jährigen Investitionszeitraum anzuschaffen oder herzustellen. Dazu muss der Gegenstand zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Wird das Wirtschaftsgut später nicht angeschafft, erfolgt eine rückwirkende Auflösung im Jahr der Bildung. Die hieraus resultierende Steuernachzahlung wird verzinst. Wenn das Wirtschaftsgut angeschafft wird, wird der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst und im Gegenzug die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sofort um bis zu 40 % reduziert. Dies jedoch nur maximal in Höhe des Auflösungsbetrages. Damit ergeben sich unter dem Strich im Jahr der Auflösung keine Gewinnauswirkungen. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen vermindert. Danach stellt sich der Investitionsabzugsbetrag möglicherweise günstiger dar als die bisherige Ansparrücklage obwohl die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen durch die Reduzierung der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringer ausfällt. Jedoch besteht die Einschränkung, dass der Investitionsabzugsbetrag nur noch bei Jahresgewinnen von bis zu 100.000,00 Euro zulässig ist. Dies dürfte den Anwendungsbereich der Vorschrift zum Teil deutlich verkleinern.
Folglich sollten Anschaffungen noch bis Jahresende erfolgen, um die degressive Abschreibung in Anspruch zu nehmen. Weiterhin sollte auch noch eine Ansparrücklage gebildet werden, damit die bisherige Regelung weiterhin maßgeblich ist. Dies gilt insbesondere für Praxen, die über der Gewinnschwelle von 100.000,00 Euro liegen.


