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Recht

Werbung an Einkaufswagen ist grundsätzlich zulässig

Schlagwörter: Werbung, Marketing, Einkaufswagen, Werbemaßnahme, Urteil, Verwaltungsgericht, Supermarkt, Werbeträger, Ärztekammer, Bundesverfassungsgericht

Einige Ärzte und Zahnärzte nutzen Schilder an der Front von Einkaufswagen in Supermärkten, um neue Patienten auf sich aufmerksam zu machen. Das Verwaltungsgerichts Minden hat am 14.01.2009 betreffend dieser Werbemöglichkeit nun ein Urteil (AZ.: 7 K 39/08) zugunsten der Berufsträger gefällt:

Die Zahnärztekammer hatte einem niedergelassenen Zahnarzt, der in dieser Form in einem Supermarkt an 20 Einkaufswagen geworben hatte, jedwede Werbemaßnahme in Supermärkten – unabhängig von dem konkreten Inhalt – als berufswidrig untersagt. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass eine unzulässige Kommerzialisierung (zahn-)ärztlicher Leistungen bereits durch deren Anpreisung in einer ausschließlich auf Werbung und Absatz gerichteten Umgebung vorliege. Es werde ausgenutzt, dass der Verbraucher konsumbereit sei und empfänglicher auf solche Angebote reagiere.

Das Gericht sah die Klage des Zahnarztes gegen die Untersagungsverfügung der Kammer als begründet an.

Die Werbung für eine Zahnarztpraxis auf dem Werbeträger Einkaufswagen sei – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - für sich genommen allein aufgrund der Wahl des Werbeträgers nicht generell geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des werbenden Zahnarztes zu schmälern. Vielmehr sei auch auf dem Werbeträger Einkaufswagen in der Größe nicht zu beanstandende (kleine) Werbeschilder mit zulässigen Inhalten, wie einem nur für kurze Zeit erfolgenden Hinweis auf eine Praxisverlegung, wie auch in Zeitungsanzeigen erlaubt, denkbar.

Daher sei eine generelle Untersagung - unabhängig von Größe, Inhalt, Aufmachung und Häufigkeit -, in Supermärkten in Form von an Einkaufswagen angebrachten Werbeschildern Werbung für seine Zahnarztpraxis zu betreiben, rechtswidrig und dem Kläger insoweit eine Berufspflichtverletzung nicht vorzuwerfen.

Das Urteil ist zu begrüßen. Es stellt – zutreffend – fest, dass die Beurteilung einer Werbemaßnahme als berufswidrig, nicht allein von der Wahl des Werbeträgers abhängig gemacht werden kann. Gleichwohl gewährt es keinen „Freifahrtsschein“ für jedwede Art und Häufigkeit derartiger Werbemaßnahmen. Es bedarf auch hier einer Gesamtbetrachtung nach konkreter Ausgestaltung von Form, Inhalt und Umfang im Einzelfall. So lässt das Verwaltungsgericht Minden ausdrücklich offen, ob die konkrete Werbung des Klägers auf 20 Einkaufswagen in der Gesamtbetrachtung als berufswidrig einzustufen wäre, wofür nach Auffassung der Verwaltungsrichter einiges spreche. Es empfiehlt sich daher nach wie vor die Einholung rechtlichen Rats und/oder einer Anfrage bei der jeweiligen (Zahn)Ärztekammer. Gerne unterstützen wir Sie dabei!

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