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Recht

Ärztliche Schweigepflicht: Was ist untersagt, was erlaubt?

Die ärztliche Schweigepflicht hat eine lange Tradition. Nichtsdestotrotz befinden sich Ärzte in einem Dschungel von gesetzlichen Vorschriften, die die Preisgabe der Information erlauben bzw. verbieten. Lesen Sie nachfolgend die Offenbarungsrechte und -pflichten.

Schweigepflicht im Praxisalltag

Grundlage der ärztlichen Schweigepflicht bilden die Berufsordnung, das SGB, das Bundesdatenschutzgesetz und das Bundesseuchengesetz. Daraus geht hervor, dass alle Angehörigen der heilbehandelnden Berufe und auch deren Berufshelfer zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Informationen, die diesen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurden, verpflichtet sind.

Im Praxisalltag ergeben sich unterschiedliche Situationen, in denen es zu Verstößen gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung kommen kann:

  • Abgrenzung Empfangs- vom Wartebereich
  • Mitteilung Untersuchungsergebnisse
  • Unterlagen im Empfangsbereich
  • Vernichtung von Unterlagen
  • Datensicherung

Erlaubte Weitergabe von Patienteninformationen

Eine Befugnis zur Offenbarung von Patientendaten gegenüber Dritten besteht, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder der Patient den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet. Beispiele dafür sind Datenübermittlungen an folgende Einrichtungen:

  • die Kassenärztliche Vereinigung zu Abrechnungszwecken,
  • die Krankenkassen,
  • den medizinischen Dienst der Krankenversicherung,
  • das Gesundheitsamt,
  • Unfallversicherungsträger

Ausnahmen zur Weitergabe von Patientendaten können nur durch eine Schweigepflichtentbindung gestattet werden, die der Patient aussprechen kann. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist möglich für:

  • Private Versicherungen / Verrechnungsstellen,
  • das Versorgungsamt bei Feststellung einer Behinderung,
  • Praxisnachfolger (Praxisübergabe, Aufgabe),
  • gegenüber Angehörigen – z.B. bei Minderjährigen oder betreuten Personen.

 

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