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Recht

Vertragsgestaltung: Ausschlussklauseln in Sozietät praktikabel regeln

Gesellschaften zwischen Freiberuflern sind im besonders hohen Maße auf ein kollegiales Zusammenwirken der beteiligten Gesellschafter angewiesen. Denn typischerweise sind die Gesellschaften durch die berufliche Zusammenarbeit geprägt und weniger durch den gemeinsamen Einsatz von materiellen Wirtschaftsgütern. Zeigt sich in einer Freiberuflersozietät, dass einer der Gesellschafter nicht zu den anderen passt, müssen die anderen Gesellschafter Wege finden, sich von ihm zu trennen, ohne dass die Sozietät dabei Schaden nimmt. Um sich von einem missliebigen Gesellschafter zu trennen, müssen in der Praxis jedoch auf Grund der bestehenden gesetzlichen Regeln besondere Vorkehrungen getroffen werden. Dieser Beitrag erläutert die Zulässigkeit vertraglicher Ausschlussklauseln.  

1. Die gesetzlichen Regelungen

Will sich ein Gesellschafter in einer Personengesellschaft vom anderen trennen, kann er ihn aus der Gesellschaft ausschließen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Möglichkeiten führt hier allerdings nicht immer auch zu praktikablen Ergebnissen. Dies betrifft Freiberufler in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) und der Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG) gleichermaßen.  

 

1.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bei einer GbR führt die Kündigung durch einen Gesellschafter zur Auflösung der Gesellschaft (§ 723 BGB). Diese Regel ist für Freiberuflersozietäten äußerst unpraktisch, da nunmehr die gesamte Sozietät abgewickelt werden muss. Aus diesem Grund erlaubt § 736 BGB die Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag. Eine solche Klausel besagt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll. Für Gesellschaften, die nur aus zwei Personen bestehen, wird § 736 BGB entsprechend angewandt: Wenn ein Gesellschafter kündigt, gehen bei Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel alle Aktiva und Passiva des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter über.  

 

Hinweis: Um die Auflösung der Sozietät zu vermeiden, sollte eine Fortsetzungsklausel vereinbart werden. In diesem Fall ist es auch nach § 737 BGB möglich, einen Gesellschafter auszuschließen. Der Ausschluss erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Gesellschafter, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (§ 737 S. 1 i.V.m. § 723 Abs. 1 S. 2 BGB). Dieser liegt insbesondere vor, wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.  

 

Beachte: Ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen GbR eine Fortsetzungsklausel vereinbart worden, muss für den Ausschluss eines Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegen.  

 

1.2 Partnerschaftsgesellschaft

Bei der Partnerschaftsgesellschaft scheidet ein Gesellschafter, der kündigt, aus der Gesellschaft aus (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 131 Abs. 3 HGB). Die Partnerschaftsgesellschaft besteht also weiterhin fort. Auch hier ist aber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Ausschluss eines Gesellschafters möglich. Der Ausschluss erfolgt jedoch nicht durch Gesellschafterbeschluss, sondern durch ein gerichtliches Ausschlussurteil (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 140 HGB), dessen Verfahren sich in der Praxis gegenüber dem Gesellschafterbeschluss als eher umständlich erweist.  

 

Fazit: Sowohl bei der Sozietät in der Rechtsform der GbR als auch bei der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft sind die gesetzlichen Vorschriften für die Praxis unzulänglich. Ein Ausschluss eines Gesellschafters ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, und bei der Partnerschaftsgesellschaft wird für den Ausschluss sogar ein gerichtliches Urteil benötigt.  

2. Zulässigkeit vertraglicher Ausschlussklauseln

2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Häufig besteht in der Praxis das Bedürfnis, sich aus rein sachlichen Erwägungen von einem Gesellschafter trennen zu können, ohne dass bereits ein wichtiger Grund i.S. von § 723 Abs. 1 BGB vorliegt. Beispiele für einen wichtigen Grund können u.a. sein:  

 

  • Verlust der Zulassung zu dem in der Sozietät ausgeübten Beruf,
  • Alkoholismus,
  • Manipulationen der Buchhaltung oder
  • die Veruntreuung von Mandantengeldern.

 

Dagegen kann es in den folgenden Beispielen zweifelhaft sein, ob es sich um einen wichtigen Grund oder einen sonstigen sachlichen Grund handelt:  

 

  • Aufgabe der aktiven Mitarbeit in der Sozietät,
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sowie
  • eine fortgesetzte gewerbliche Tätigkeit für die Sozietät, die die Gefahr der „Abfärbung“ nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG birgt.

 

Hinweis: M.E. dürfte bei diesen Zweifelsfällen ein wichtiger Grund vorliegen. Eine Wertung durch das Gericht im Einzelfall als „nur“ sachlicher Grund kann aber nicht ausgeschlossen werden.  

 

Beispiele für einen sachlichen Ausschlussgrund, ohne dass zugleich ein wichtiger Grund vorliegt, dürften m.E. die folgenden Fälle sein:  

 

  • das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze,
  • die Verfehlung einer bestimmten von allen Gesellschaftern angestrebten Zusatzqualifikation (z.B. zum Fachanwalt),
  • die fehlende Bewährung eines neu aufgenommenen Juniorpartners innerhalb einer bestimmten Frist sowie
  • die Veräußerung des Gesellschaftsunternehmens durch die Gründungsgesellschafter.

 

2.1.1 Inhalt der Ausschussklausel

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Klausel, nach der ein Gesellschafter ohne einen sachlichen Grund ausgeschlossen werden kann, grundsätzlich unwirksam. Denn der vom Ausschluss bedrohte Gesellschafter muss vor der Willkür durch seine Mitgesellschafter geschützt werden (BGH 8.3.04, DStR 04, 826). Liegt ein sachlicher Grund vor, reicht dies aber grundsätzlich aus, um einen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. Offen ist an dieser Stelle, welche Anforderungen an eine Klausel zu stellen sind, nach der ein Gesellschafter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden kann.  

 

Hinweis: Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Klausel zum Ausschluss ohne wichtigen Grund, müssen die Modalitäten geregelt werden – wie beispielsweise die Form des Ausschlusses durch Beschluss, durch Erklärung gegenüber dem Betroffenen oder etwa durch gerichtliches Ausschlussurteil. Sollte der Ausschluss durch einen Beschluss erfolgen, wäre zu klären, ob hierfür ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter ausreichend oder Einstimmigkeit erforderlich ist.  

 

2.1.2 Abfindungsregelung

Ein Gesellschafter, der ohne wichtigen Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, muss als Risikoausgleich eine vollwertige Abfindung erhalten (Grunewald, DStR 04, 1750). Damit wird den verbleibenden Gesellschaftern mitunter eine erhebliche finanzielle Ausgleichslast auferlegt. Weniger ins Gewicht dürfte dagegen die Auszahlung einer vollwertigen Abfindung an einen „Mini-Gesellschafter“ fallen. Alternativ zur vollen Abfindungszahlung stellt bei einer Freiberuflersozietät auch die uneingeschränkte Möglichkeit der Mitnahme von Mandanten bzw. Patienten eine angemessene Abfindung dar (BGH 6.12.93, NJW 94, 796). Ob dies auch die Gerichte so bewerten, bleibt allerdings abzuwarten. Offen ist aber, ob die Gerichte die Beschränkung auf die Möglichkeit der Mitnahme statt einer Abfindung auch bei Ausschluss eines Gesellschafters akzeptieren.  

 

M.E. wird ein Gesellschafter hinsichtlich seines Anteils am immateriellen Praxiswert vollwertig abgefunden, sofern er bei Ausscheiden aus einer Sozietät die Möglichkeit hat, Mandanten/Patienten mitzunehmen. Denn in einer Freiberuflersozietät wird typischerweise personenbezogen gearbeitet, sodass die Mandanten sich stärker an der einzelnen Person des Berufsträgers orientieren als an der Sozietät als solcher. Der Praxiswert der Sozietät „hängt“ dann an den einzelnen Berufsträgern; die von einem Sozius betreuten Mandanten gehen bei dessen Ausscheiden mit. Anders verhält es sich nur bei solchen Sozietäten, wo die Bindung vorrangig zur Sozietät als solche besteht. Dies dürfte im Anwaltsbereich etwa bei größeren „law firms“ der Fall sein.  

 

2.1.3 Freie Ausschlussklausel

Wie unter 2.1.1 erwähnt wird eine Klausel, die den Ausschluss eines Gesellschafters nicht an einen sachlichen Grund knüpft, grundsätzlich als unwirksam angesehen. Andernfalls wäre der betreffende Gesellschafter der Willkür seiner Mitgesellschafter ausgesetzt (BGH 19.9.05 - II ZR 342/03). Hierzu hat sich jüngst ein Mitglied des zweiten Zivilsenats des BGH in einem Beitrag dahingehend geäußert, dass ein Gesellschafter, der sich einer Klausel unterworfen hat, die seinen freien Ausschluss ermöglicht, nicht vor jedem Ausschluss geschützt sein darf – vor allem dann, wenn der Ausschluss sachlich berechtigt ist (Gehrlein, NJW 05, 1969, 1973). Eine freie Ausschlussklausel sei vielmehr im Wege des § 139 BGB so weit aufrecht zu erhalten, als sie eine Kündigung aus sachlichem Grund ermöglicht (Gehrlein, a.a.O.). Nach Auffassung des zweiten Zivilsenats erscheint damit eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Ausschlussklausel durchaus wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist.  

 

2.2 Partnerschaftsgesellschaft

Für den Ausschluss eines Partners aus einer Partnerschaftsgesellschaft gelten die Ausführungen zur GbR entsprechend. Eine Klausel, nach der ein Ausschluss aus der Partnerschaft nicht durch gerichtliches Ausschlussurteil, sondern stattdessen durch Gesellschafterbeschluss bewirkt werden kann, ist anerkanntermaßen zulässig (BGH 5.6.89, NJW 89, 2681).  

3. Gestaltungshinweis

Für die Vereinbarung zur Beendigung eines Gesellschaftsverhältnisses bietet sich folgende Formulierung an:  

 

Formulierungsvorschlag

§ ... Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses  

1. Die Gesellschaft kann nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss aufgelöst werden.

2. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn er seine Stellung als Gesellschafter kündigt. Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen.

3. Ein Gesellschafter kann durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtiger Grund ist insbesondere:

  • Tod des Gesellschafters,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesell- schafters,
  • Pfändung seines Gesellschaftsanteils,
  • Verlust der für die Ausübung des ... Berufs erforderlichen Zulassung,
  • ... (weitere wichtige Gründe).

4. Ein Gesellschafter kann außerdem durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er das 68. Lebensjahr vollendet hat.

5. Ein neu aufgenommener Gesellschafter kann innerhalb der ersten zwei Jahre ab dem Stichtag seines Eintritts in die Gesellschaft durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

6. (weitere einzeln aufgezählte sachliche Gründe)

 

 


Beitrag aus PFB-01-2006

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