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Recht

Haftungsbereiche und Haftungsträger in der Arzthaftung

Schlagwörter: Haftung, Haftungsträger, Arzthaftung, Arbeitsteilung, Ambulanz, Krankenhausträger, Krankenhausvertrag, Belegarzt, OLG

Christopher Beyer

Rechtsanwalt , Fachanwalt für Medizinrecht
Brinkmann Rechtsanwälte

Beraterprofil

Bezüglich eines Behandlungsfehlers stellt sich unweigerlich die Frage, wer für diesen haftet. Dies ist manchmal gar nicht so einfach festzustellen, können doch viele Personen an der Behandlung beteiligt gewesen sein. Darüber hinaus können neben den handelnden Personen auch der Krankenhausträger oder anderweitige Dritte in die Haftung miteinbezogen sein. Zur Feststellung, wen die Haftung letztlich trifft, bedarf es einer Unterscheidung zwischen den Haftungsbereichen und den Haftungsträgern.

Bezüglich der Abgrenzung der Haftungsbereiche der an der Behandlung beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen Personen unterscheidet man zwischen der vertikalen und der horizontalen Arbeitsteilung.

Die vertikale Arbeitsteilung stellt die Hierarchie innerhalb der Organisationsstruktur dar (z.B. Chefarzt > Oberarzt > Assistenzarzt > Pfleger). Hier gilt § 831 BGB, d.h. die jeweilige Spitze haftet für die Erfüllungsgehilfen des ihm zugewiesenen Bereiches, wobei jeder auf die Richtigkeit der Anweisungen und Erkenntnisse des jeweils Vorgesetzten vertrauen darf. Es sei denn, die Unrichtigkeit sei offensichtlich.

Bei der horizontalen Arbeitsteilung (z.B. Operateur + Radiologe + Anästhesist) erfolgt die Zuweisung der Verantwortung entsprechend der jeweils übernommenen Aufgabe. Wer den Fehler verursacht hat, haftet auch hierfür. Dies können selbstverständlich auch mehrere Beteiligte sein. Wobei auch hier gilt, dass grundsätzlich jeder auf die Befundung des anderen vertrauen darf, es sei denn, dass aufgrund der eigenen Erkenntnisse durchgreifende Zweifel angebracht sind.

Um herauszufinden, wer in der jeweiligen Situation Haftungsträger ist, wird zwischen vertraglicher Haftung und deliktischer Haftung unterschieden. Ferner muss zwischen der ambulanten Behandlung und der stationären Behandlung unterschieden werden. Nachfolgend sind verschiedene Situationen mit unterschiedlichen Haftungsverhältnissen dargestellt. Hieraus lässt sich entnehmen, wer im jeweiligen Fall für die Haftung einzustehen hat.

Haftungsträger bei der ambulanten Behandlung:

  •  
    1. Bei einem niedergelassenen Arzt:
      Der niedergelassene Arzt, der auch für seinen Urlaubs- oder Krankheitsvertreter nach § 278 BGB und § 831 BGB einzustehen hat (vertraglich + deliktisch).
    2. Bei einer Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR:
      Die Gesellschaft neben allen Ärzten vertraglich, sowie alle Ärzte deliktisch, § 31 BGB.
    3. Die einfache Praxisgemeinschaft:
      Der behandelnde Arzt, solange nicht der Tatbestand der Scheinsozietät erfüllt wird (vertraglich + deliktisch).
    4. Bei Hinzuziehung eines Konsiliarius:
      Der Konsiliarius, wenn er neben dem Behandler in vertragliche Beziehungen zum Patienten tritt (vertraglich), ansonsten der Behandler für diesen nach § 278 BGB und § 831 BGB (vertraglich + deliktisch).
    5. Bei der Chefarztambulanz:
      Nur der die Ambulanz betreibende selbstliquidierende Chefarzt, der nach § 278 bzw. § 831 BGB auch für Fehler des nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Personals einzustehen hat (vertraglich + deliktisch).
    6. Der Krankenhausträger vertraglich + deliktisch,
      a. bei ambulanten Operationen sowie vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a SGB V)
      b. bei Organisationsmängeln gem. § 823 BGB
      c. für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, §§ 278, 831 BGB
      d. für den Chefarzt gem. §§ 30, 31 BGB.  Daneben haftet der Behandler deliktisch. Bei einer Chefarztbehandlung haftet dieser daneben vertraglich + deliktisch)
    7. Bei einem Belegarzt:  
    8. Er haftet für seine ärztlichen Behandlungsaufgaben sowie für die Fehler des von ihm hierfür benutzten Personals (§§ 278, 831 BGB) vertraglich + deliktisch. Für alle anderen Fälle der Krankenhausträger (vertraglich + deliktisch) sowie der jeweilige Behandler (deliktisch).

    Haftungsträger bei der stationären Behandlung:

    1. Bei einem totalen Krankenhausvertrag:
      Hier haftet der Krankenhausträger vertraglich und deliktisch auch für Fehler des ärztlichen und nichtärztlichen Personals, §§ 278, 831 BGB. Der jeweilige Behandler haftet zusätzlich deliktisch.
    2. Bei einem Wahlleistungsvertrag mit Chefarzt (Chefarztbehandlung):
      Der Krankenhausträger haftet vertraglich und deliktisch. Ebenso der Chefarzt, soweit sein Tätigkeitsbereich betroffen ist. Zudem haftet er für die Personen, auf die er seine Aufgaben delegiert hat, §§ 278, 831 BGB.
    3. Bei einem Belegarztmodell (gespaltener Krankenhausvertrag):
      Der Belegarzt haftet für seine ärztlichen Behandlungsaufgaben sowie für die Fehler des von ihm hierfür benutzten Personals (§§ 278, 831 BGB) vertraglich + deliktisch. Für alle anderen Fälle der Krankenhausträger vertraglich + deliktisch, so auch für Fehler des nichtärztlichen Pflegepersonals, da er sich zur Erbringung eben dieser Leistungen verpflichtet hat. Hat der Krankenhausträger nicht einzustehen, ist Haftungsschuldner der Belegarzt. Nach einer neueren Entscheidung des OLG München haftet der Belegarzt auch für das Organisationsverschulden der Klinik, da dies in seine Risikosphäre fällt. Er hätte zuvor prüfen müssen, dass alles vorhanden ist und funktioniert.

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