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Recht

Arbeitsvertrag Arzthelferin: Befristete Fortsetzung eines befristeten Vertrags

Schlagwörter: Arbeitsvertrag, Arzthelferin, MFA / ZFA Befristung, Verlängerung, Bundesarbeitsgericht, BAG, 7 AZR 514/05, Schriftform, Kündigung

Einen bestehenden befristeten Arbeitsvertrag für Ihre Arzthelferin / Zahnarzthelferin können Sie nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 26. Juli 2006(Az: 7 AZR 514/05) verlängern – ohne einen neuen Vertrag aufsetzen zu müssen. Es genügt, wenn der Mitarbeiter Ihr Verlängerungsangebot gegenzeichnet.

Im verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber seiner Angestellten in einem Schreiben die Verlängerung ihres befristeten Arbeitsvertrages angeboten, was die Arbeitnehmerin auch unterschrieben hat. Vor Gericht argumentierte sie jedoch später, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, da die für die Befristung gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform nicht eingehalten worden sei.

Das BAG stellt dazu fest: Ist die Schriftform vorgeschrieben, so ist es erforderlich, dass beide Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen. Hierzu genügt es, das in einem entsprechenden Schreiben enthaltene Vertragsangebot des Arbeitgebers von dem Mitarbeiter auf demselben Schreiben unterzeichnen zu lassen.

Praxistipp: Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Sie nun einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag um ein weiteres Jahr ohne Angabe eines Grundes weiter befristen können. Einen neuen Arbeitsvertrag müssen Sie jetzt nicht mehr schließen. Zur Wirksamkeit der Befristung muss das Schriftstück vor Antritt der zweiten Befristung unterzeichnet sein.

Weitere Hinweise zum Schriftformerfordernis und eine Musterformulierung für die Fortführung eines befristeten Arbeitsverhältnisses Sie als Abonnent im Online-Service.

 

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