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Recht

Vertragsarztrecht: Dermatologin darf bei entsprechender

Schlagwörter: Dermatologe, Landessozialgericht, LSG, Allergologie, Qualifikation, Urteil, Nachweis, Genehmigung, Verhaltenstherapie, Weiterbildung

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2011 (Az: S 2 KA 155/09) ist einer Dermatologin, die eine entsprechende Qualifikation nachweist, die Genehmigung zu erteilen, Verhaltenstherapien bei Erwachsenen als Einzel- und Gruppenbehandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.

Der Fall

Eine niedergelassene Dermatologin mit den Zusatzbezeichnungen Allergologie und Psychotherapie beantragte 2009 die Genehmigung zur Durchführung sowohl von tiefenpsychologisch fundierter Psycho- und Verhaltenstherapie als auch zur Durchführung von Verhaltenstherapie als Einzel- und Gruppenbehandlungen bei Erwachsenen gemäß den Psychotherapie-Vereinbarungen. Dabei legte sie ein Weiterbildungszeugnis aus ihrer Tätigkeit als Assistenzärztin in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vor.

Die Durchführung tiefenpsychologisch fundierter Psycho- und Verhaltenstherapie wurde genehmigt, der Antrag in Bezug auf die Verhaltenstherapie hingegen abgelehnt, da sich aus dem Zeugnis die erforderliche Qualifikation nicht ergebe. Die Verhaltenstherapien seien nur als Co-Therapien, nicht aber selbstständig unter Supervision erfolgt. Die dagegen gerichtete Klage der Ärztin war in zweiter Instanz teilweise erfolgreich.

Die Entscheidung

Nach den einschlägigen Vorgaben der Psychotherapie-Vereinbarung gilt die Qualifikation für die verhaltenstherapeutische Gruppenbehandlung für ärztliche Psychotherapeuten als nachgewiesen, wenn u. a. zumindest 40 Doppelstunden verhaltenstherapeutische Selbsterfahrung in der Gruppe, 24 Doppel­stunden Theorie der Gruppen-Psychotherapie und Gruppendynamik sowie 60 Doppelstunden kontinuierlicher Gruppenbehandlung mit Verhaltenstherapie erworben wurden. Den Nachweis dieser Stunden habe die Ärztin – so das LSG – nicht geführt; es fehle an entsprechenden Angaben im Zeugnis. Anders verhalte es sich indes mit der Genehmigung für Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung, für deren Nachweis keine konkreten zeitlichen Angaben notwendig seien. Es gebe auch keine inhaltlichen Vorgaben, wie die „eingehenden Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie“ zu erwerben seien. Daher könne, wenn es wissenschaftlichen Standards genügt, auch die „Co-Therapie“ ein geeignetes Instrument sein.

Praxishinweise 

Die Entscheidung des LSG verdeutlicht, dass „pauschale Ablehnungen“ bei umfassenden Genehmigungen daraufhin geprüft werden sollten, ob nicht zumindest ein abgrenzbarer Teil genehmigungsfähig ist.

(Beitrag aus „Arzt- und Medizinrecht kompakt“ -Ausgabe 1/2012-)

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