Recht
Sektorenübergreifende Versorgung: KV ist durch § 116b Abs. 2 SGB V grundsätzlich nicht in eigenen Rechten betroffen
Eine klagende Kassenärztliche Vereinigung (KV) geht gegen die Berechtigung des beigeladenen Krankenhauses nach § 116 Abs. 2 SGB V zur ambulanten Behandlung von Patienten mit Tumoren der Lunge und des Thorax vor, die die beklagte Bezirksregierung im Oktober 2010 erteilt hat. Das Sozialgericht (SG) Berlin (Urteil vom 21.9.2011, Az: S 36 KR 2437/10) hat die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung des SG Berlin
Das SG stellt zunächst fest, dass die Klage zulässig ist. Insbesondere die Klagebefugnis sei zu bejahen, weil es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass die KV durch die in § 116b Abs. 2 SGB V vorgesehene „Verpflichtung zur Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation“ in dem ihr zugewiesenen Sicherstellungsauftrag betroffen ist.
Sodann prüft das SG, ob § 116b Abs. 2 SGB V drittschützenden Charakter zu Gunsten der KV hat. Diese sei durch die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung grundsätzlich nicht in eigenen Rechten betroffen. Auch der Sicherstellungsauftrag sei nicht unmittelbar betroffen. Anders als die vom Zulassungs- bzw. Berufungsausschuss zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer nähmen die nach § 116b Abs. 2 SGB V zur ambulanten Behandlung bestimmten Krankenhäuser nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil, sondern würden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet, die in diesem Rahmen auch für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständig seien. Die ambulante Behandlung im Krankenhaus lasse sich damit nicht der vertragsärztlichen Versorgung zuordnen.
Auch aus der geforderten Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation ergebe sich keine Betroffenheit der KV in eigenen Rechten. Der Sicherstellungsauftrag bleibe ebenso unberührt wie die von den Krankenkassen zu entrichtende Gesamtvergütung. Es würden den Vertragsärzten auch keine Rechtsposition oder Leistungsmöglichkeiten genommen, es träten nur neben die Vertragsärzte mit den Krankenhäusern weitere Anbieter.
Ob schließlich die Bestimmung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung in die Rechte einzelner Vertragsärzte eingreift, könne insofern dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, stellte dies im Einzelfall keinen Eingriff in die Rechtsposition der KV dar, da diese als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht Grundrechtsträgerin sei.
Fazit
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Frage, ob und inwieweit eine KV zur Anfechtung von Bestimmungsbescheiden nach § 116 Abs. 2 SGB V berechtigt ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2009, Az: B 6 KA 42/08 R; LSG NRW, Beschluss vom 9.2.2011, Az: L 11 KA 91/10 B ER).
(Beitrag aus „Arzt- und Medizinrecht kompakt“ -Ausgabe 1/2012-)



