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Recht

Arbeitnehmer können Pflegezeit für einen Angehörigen nicht splitten

Schlagwörter: Pflege, Pflegezeit, Angehörige, Arbeitnehmer, Pflegedauer, Höchstdauer, Inanspruchnahme, Bundesarbeitsgericht, Gestaltungsrecht

Arbeitnehmer, die Pflegezeit für nahe Angehörige in Anspruch nehmen wollen, sollten sich deren Dauer genau überlegen. Denn wer von seinem Arbeitgeber schon einmal ein paar Wochen freigestellt wurde, kann später nicht abermals Pflegezeit für denselben Angehörigen verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht betonte jetzt, dass die Pflegezeit ein einmaliges Gestaltungsrecht ist, das mit der erstmaligen Inanspruchnahme erlischt. Das gilt auch dann, wenn die schon einmal absolvierte Pflegezeit die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

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