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Recht

Arzthaftung: Missachtung elementarer medizinischer Grundregeln bedeutet groben Behandlungsfehler

Schlagwörter: BGH, Bundesgerichtshof, Behandlungsfehler, Urteil, Aufwendungen, Richtlinien, Haftung, Erstattung, Arzthaftung, Handlungsanweisung

Mit Urteil vom 20. September 2011 (Az: VI ZR 55/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass für die Bewertung eines groben Behandlungsfehlers nicht nur die in Leitlinien, Richtlinien oder anderen ausdrücklichen Handlungsanweisungen niedergeschriebenen Erkenntnisse zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch elementare medizinische Grundlagen, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden, heranzuziehen sind.

Der Fall

Die Klägerin begehrte die Erstattung von Aufwendungen, die sie für eine Mandel-Operation ihrer Versicherten erbracht hat. Nachblutungen machten eine erneute Operation erforderlich, bei der die Anästhesistin zunächst zweimal vergeblich versuchte, die Patientin zu intubieren. Auch eine Koniotomie und der Wechsel des Tubus konnten nicht verhindern, dass etwa eine Stunde lang keine ausreichende Sauerstoffsättigung in ihrem Blut erreicht wurde. Erst circa 45 Minuten nach der Koniotomie konnten eine Bronchoskopie und eine Tracheotomie die Sauerstoffsättigung im Normalbereich herstellen, sodass die Patientin schwere dauerhafte Hirnfunktionsstörungen erlitt. Ersatzansprüche lehnten die Vorinstanzen dennoch ab. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass Bronchoskopie und Tubus-Wechsel viel zu spät erfolgt seien; ein richtiges Vorgehen in dieser Situation finde sich aber weder in einem Lehrbuch noch in einer Handlungsanweisung wieder.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen, nicht nur die Erkenntnisse sind, die Eingang in Richtlinien, Leitlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden. Hierzu gehöre auch der Grundsatz, dass ein Anästhesist bei jeder seiner Handlungen sicherzustellen hat, dass das Sauerstoffangebot den Sauerstoffbedarf des Patienten deckt, da die oberste Richtschnur bei Durchführung einer Anästhesie stets die optimale Sauerstoffversorgung des Patienten sei (Urteil vom 20.9.2011, Az. VI R 55/09).

Fazit

Es zeigt sich an diesem Fall sehr deutlich, dass es in einem Arzthaftungsprozess nicht nur darauf ankommt, ob hier Leitlinien, Richtlinien oder sonstige Handlungsanweisungen vorhanden sind. Vielmehr muss anhand des logischen Menschenverstandes und des Sachverstandes jeweils auch immer danach gefragt werden, welche elementaren Grundregeln einzuhalten sind.

(Beitrag aus „Arzt- und Medizinrecht kompakt“ -Ausgabe 1/2012-)

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