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Recht

Versetzung von Personal in eine Praxisfiliale

Schlagwörter: Versetzung, Arbeitsvertrag, Vertragsklausel, Filiale, Tarifvertrag, Zweigstelle, Hauptsitz, Betriebsvereinbarung, Arbeitsbedingung, Einsatzort, Bundesarbeitsgericht, Urteil, Niederlassung

Ist eine Versetzung von Personal in eine Praxisfiliale zulässig?

Frage:

Wir sind eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Wir planen, demnächst ärztliche Leistungen im Rahmen einer sog. „Praxisfiliale“ zu erbringen, die ca. 20km bzw. 25 Fahrminuten vom Hauptsitz unserer Praxis entfernt sein wird. Wir möchten dazu keine weiteren Arzthelferinnen anstellen, sondern auf unser vorhandenes Personal zurückgreifen. Können wir unsere Angestellten anweisen, 1-2 Tage in der Woche in der Praxisfiliale zu arbeiten?

Dazu die Antwort:

Ob Sie Ihr Personal einseitig im Rahmen ihres Direktionsrechts anweisen können, an 1-2 Tagen in der Woche in der Praxisfiliale zu arbeiten, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 der Gewerbeordnung niedergelegt. Danach kann der Arbeitgeber unter anderem den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Diese Regelung trägt der Gegebenheit Rechnung, dass Arbeitsverträge regelmäßig nur eine rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht festlegen können. Die Zulässigkeit einer konkreten Maßnahme unterliegt dann der Ausübungskontrolle auf „billiges Ermessen“.

Zunächst ist daher zu klären, ob in den Arbeitsverträgen der Einsatzort konkret festgelegt ist. Soweit es an einer konkreten Regelung fehlt, wird davon auszugehen sein, dass das Personal ursprünglich nur für die Praxis eingestellt worden ist und somit lediglich dort die Arbeitsleistung zu erbringen hat. Da in Arbeitsverträgen mit Praxispersonal üblicherweise auch keine „Versetzungsklausel“ enthalten sind, ist eine Versetzung mittels des Direktionsrechts unter diesen Umständen nicht möglich. Ihr Personal wäre daher nicht verpflichtet, einer entsprechenden Weisung Folge zu leisten.

Ihnen bleibt jedoch die Möglichkeit, sich mit ihrem Personal einvernehmlich über eine anteilige Leistungserbringung in der Praxisfiliale zu verständigen. Ferner bleibt als letztes Mittel der Ausspruch einer Änderungskündigung. Dabei handelt es sich rechtlich gesehen um eine Beendigungskündigung mit allen Konsequenzen, jedoch verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter veränderten Bedingungen fortzusetzen. Aufgrund der weitreichenden Folgen empfiehlt sich vor Ausspruch einer Änderungskündigung die Einholung rechtlichen Rats.

Praxishinweis: Versetzungsklausel in den Arbeitsvertrag aufnehmen
Vor diesem Hintergrund ist zu überlegen, bei zukünftigen Einstellungen die Tätigkeit in der Praxisfiliale ausdrücklich vertraglich zu regeln. Zudem kann ergänzend die Aufnahme einer „Versetzungsklausel“ in den Arbeitsvertrag sinnvoll sein, um auch der zukünftigen Entwicklung der Gemeinschaftspraxis Rechnung zu tragen. Eine spätere Versetzung, z. B. in eine weitere Filiale oder gesonderte Räumlichkeiten einer Teilgemeinschaftspraxis, kann dann auf diese Klausel gestützt werden und unterliegt lediglich der Kontrolle auf „billiges Ermessen“, das heißt, der Mitarbeiter darf durch die Versetzung nicht unangemessen benachteiligt werden.

Diesbezüglich hat sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht geäußert und entschieden, dass keine unangemessene Benachteiligung vorliege, soweit ein vorformulierter Arbeitsvertrag die Möglichkeit für den Arbeitgeber enthält, den Arbeitnehmer auch an einem anderen Ort einzusetzen. Selbst wenn der Arbeitnehmer trotz dieser Klausel langjährig an nur einem Ort beschäftigt worden sei, konkretisiere sich die Arbeitspflicht nicht auf diesen Ort. Es entstehe für den Arbeitnehmer dadurch kein Vertrauensschutz (Urteil vom 13. März 2007, Az.: 9 AZR 433/06).

Eine Versetzungsklausel könnte wie folgt formuliert werden:
„Der Arbeitgeber behält sich vor, den Mitarbeiter nach billigem Ermessen vorübergehend oder dauerhaft in eine andere örtliche Niederlassung der Gemeinschaftspraxis (z. B. eine Praxisfiliale, Teilgemeinschaftspraxis, ausgelagerte Praxisräumer etc.) bei ansonsten unveränderten Vertragsbedingungen zu versetzen.“

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