Recht
Vertragsarztrecht: Keine Befristung des Nachbesetzungsrechts bei einer 1/4-Arztstelle im MVZ
Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Urteil vom 19. Oktober 2011 (Az: B 6 KA 20/11 R) entschieden, dass es bei der Nachbesetzung einer ¼-Arztstelle im MVZ auf die Sechsmonatsfrist nicht ankommt.
Der Fall
Die Klägerin betreibt ein MVZ im Umfang von zuletzt drei Vollzeitstellen. 2006 wurde eine ¼-Stelle frei. Den Nachbesetzungsantrag, der erst ein Jahr später erfolgte, lehnten der Zulassungs- und der beklagte Berufungsausschuss mit der Begründung ab, dass eine Nachbesetzung nach einer so langen Vakanz nicht mehr erfolgen könne. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben.
Stichwort: Nachbesetzungsfrist
Grundsätzlich muss die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ gemäß § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden erfolgen. Diese Frist steht dem MVZ zur Verfügung, um die zwischenzeitlich entfallenen Gründungsvoraussetzungen wieder zu gewährleisten und eine Zulassungsentziehung aus diesem Grund zu vermeiden. Das Ausscheiden eines beim MVZ tätigen Arztes ist strukturell mit dem Entfallen der Gründungsvoraussetzungen vergleichbar; das rechtfertigt die entsprechende Heranziehung der Vorschrift des § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V im Nachbesetzungsverfahren. Nach Ablauf der Frist erlischt das Nachbesetzungsrecht – es sei denn, diese Frist wird vom Zulassungsausschuss nochmals um bis zu sechs Monate verlängert, was aber nur in besonderen Fällen schwieriger Nachbesetzbarkeit unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt.
Die Entscheidung
Das BSG betont, dass die Ausübung des Nachbesetzungsrechts nicht in Widerspruch zu den Regelungen über die Bedarfsplanung und die Entsperrung von Planungsbereichen nach dem Wegfall von Überversorgung geraten darf. Eine strikte zeitliche Begrenzung des Nachbesetzungsrechts sei aber ausnahmsweise nicht geboten, wenn der Wegfall einer Arztstelle nicht zur Entsperrung des Planungsbereichs führe.
Bei einem ¼-Versorgungsauftrag könne weder eine Zulassung erfolgen noch eine solche entzogen werden. Allein der Umstand, dass auch ¼-Arztstellen in einem MVZ im Rahmen der Bedarfsplanung Bedeutung haben können, rechtfertige noch keine Befristung des Nachbesetzungsrechts bei Arztstellen mit diesem geringen Umfang. Ob anderes gilt, wenn gezielt Bruchteile von Arztstellen unbesetzt bleiben, die kumuliert die Grenze zum hälftigen Versorgungsauftrag erreichen, bedurfte nach dem BSG keiner Entscheidung, weil hierfür bei der Klägerin im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorlagen.
(Beitrag aus „Arzt- und Medizinrecht kompakt“ -Ausgabe 11/2011-)




