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Recht

Steueränderungen: Schwarzgeldbekämpfungsgesetz mit Änderungen zur Selbstanzeige beschlossen

Schlagwörter: Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, Selbstanzeige, Umsatzsteuer, Ermittlungsverfahren, Straftat, Straffreiheit, Hinterziehungsbetrag, Abgabeordnung, § 371 AO

Der Bundestag hat am 17. März 2011 das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz beschlossen. Diese Änderungen bringt das Gesetz mit sich: 

  • Voraussetzung für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist künftig, dass alle nicht verjährten Hinterziehungstatbestände offen gelegt werden. Damit sollen zukünftig so genannte Teilselbstanzeigen ausgeschlossen werden. Der Finanzausschuss konkretisierte diesen Punkt wie folgt: „Danach ist es für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich, dass alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart - zum Beispiel der Einkommensteuer - vollständig offenbart werden. Dann tritt die strafbefreiende Wirkung - vorbehaltlich der weiteren Bedingungen - für die verkürzte Einkommensteuer selbst dann ein, wenn Sachverhalte zur Umsatzsteuer nicht offen gelegt werden sollten.“ 
  • Zudem wurde der Zeitpunkt, ab wann eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, an die tatsächliche und technische Ermittlungs- und Prüfungsrealität angepasst. Eine Straffreiheit tritt nicht mehr ein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Damit kommt es nicht mehr auf das Erscheinen des Prüfers an. 
  • Ferner wird die strafbefreiende Wirkung auf Hinterziehungsbeträge bis 50.000 Euro begrenzt und an die fristgerechte Nachzahlung der Steuerschuld geknüpft. Ist der hinterzogene Betrag höher, bleibt der Hinterzieher nur dann straffrei, wenn er neben Steuern und Zinsen zusätzlich freiwillig fünf Prozent des Hinterziehungsbetrages zahlt. 
  • Die Neuregelungen sind ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden, sodass für vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen § 371 der Abgabenordnung (AO) in seiner derzeitigen Fassung gilt. Also tritt weiterhin im Umfang der berichtigten, ergänzten oder nachgeholten (gestückelten) Angaben Straffreiheit ein und insoweit entfällt der Aufschlag von fünf Prozent bei hohen Summen. Dieser Vertrauensschutz sorgt dafür, dass für bereits erstattete Teilselbstanzeigen der bei Abgabe bestehende Status der Straffreiheit insoweit erhalten bleibt und eine später eingereichte ergänzende Selbstanzeige als erstmalige Selbstanzeige gewertet wird. 

Fazit: Durch das Gesetz wurden die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige somit insgesamt verschärft. Straffreiheit wird künftig schwerer zu erlangen sein und oftmals teurer. 

(Beitrag aus „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ -Ausgabe 4/2011-)

 

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