Recht
Schadenersatzpflicht von Zahnärzten gegenüber Krankenkasse wegen Rabatten
Urteil des Sozialgericht Düsseldorf, S-2-KA-61/08 vom 14.07.2010 (nicht rechtskräftig)
In dem Fall hatte ein Zahnarzt mit einem Dentallabor einen Einkaufstarif vereinbart, zu dem die Leistungen gegenüber den Krankenkassen eigentlich abgerechnet werden durften. Das Dentallabor vertrieb aber insbesondere Produkte aus Asien (Hongkong), die zu Preisen weit unter den deutschen Herstellungskosten bezogen wurden. Den Überschuss teilten sich das Labor einerseits und der Zahnarzt andererseits, indem ein Rabatt in Höhe von 20% vereinbart wurde. Diese Rückerstattung wurde per Post oder persönlich dem Zahnarzt überbracht und soll 16.805,18 EUR betragen haben.
Nach einem Strafverfahren, in dem der Zahnarzt wegen dieser Abrechnungsmethoden wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges bereits rechtskräftig zu einer Strafe in Höhe von 9.900 EUR verurteilt wurde, verlangte nun die Krankenkasse Schadensersatz, über das im o.g. Urteil entschieden wurde.
Das Sozialgericht verurteilte den Arzt nicht nur zum Ersatz der 20% Rückerstattung, sondern auch noch zum Ersatz des Vorteils des Dentallabors. Dazu führte es aus, dass die Bestimmungen des BGB zum Schadensersatz die Bestimmungen des SGB ergänzen und nach diesen Regelungen sei der Arzt bei vorsätzlich unerlaubter Handlung für den gesamten Schaden verantwortlich. Dieser errechnet sich aus der Differenz der Kosten abzüglich der Kosten, die ohne die Absprache entstanden wären. Als Gesamtschuldner haftet der Arzt jetzt nicht nur für seinen „Gewinnanteil", sondern auch noch für den „Gewinnanteil" des Dentallabors. Der Krankenkasse wurden zusätzlich auch die geltend gemachten Zinsen als Schadensersatz zugesprochen.
RA Thorsten Sommer



