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Recht

Berufsrecht: Bundeszahnärztekammer verabschiedet neue Musterberufsordnung

Schlagwörter: MBO-Z, Musterberufsordnung, Berufsordnung, Bundeszahnärztekammer, MBO, Anwendungsbereich, Berufsrecht,

Der Vorstand der Bundeszahnärztekammer hat auf seiner Sitzung am 19. Mai 2010 eine neue Musterberufsordnung verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

Wichtige Änderungen der neuen MBO-Z

Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 

  • Der Anwendungsbereich der MBO wurde an die veränderten europäischen Vorgaben angepasst und erfasst nun auch alle vorübergehend oder gelegentlich im Geltungsbereich tätigen Berufsangehörigen.
  • Verschärft wurde die Pflicht zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung. Das Bestehen eines Versicherungsschutzes ist bei Meldung bei der Kammer und auf Verlangen der Kammer nachzuweisen.
  • Das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt wurde in den § 2 Abs. 7 und 8 neue Fassung gezogen und gemeinsam mit der Vorteilsgewährung beim Bezug von Heilmitteln geregelt. Das Verbot gilt auch, wenn der Bezug für den Patienten erfolgt oder wenn der Vorteil nicht vom Hersteller gewährt wird.
  • Das Gebot der sachlichen, räumlichen und organisatorischen Trennung gilt nun für alle anderen beruflichen Tätigkeiten des Zahnarztes, auch wenn diese keinen heilkundlichen Charakter haben.
  • Mit der Einführung des § 17a werden nun auch in der MBO-Z die Zahnheilkundegesellschaften eingeführt. Dies bedingt verschiedene redaktionelle Änderungen, um auch die Gesellschaften zu erfassen.
  • Der neue § 18 Abs. 4 sieht vor, dass über die Beschäftigung angestellter Zahnärzte nur noch mit dem Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden darf.
  • § 21 Abs. 2 neue Fassung stellt klar, dass ein Hinweis auf besondere Kenntnisse unzulässig ist, wenn so die Gefahr einer Verwechslung mit weiterbildungsrechtlich belegten Begriffen geschaffen wird.

Praxishinweis

Die Musterberufsordnung selbst hat keine Verbindlichkeit für die Zahnärzte. Sie sind an entsprechende Regelungen erst dann gebunden, soweit die regionalen Zahnärztekammern sie in ihre jeweiligen Berufsordnungen übernehmen. 

(Beitrag aus „Arzt- und Medizinrecht kompakt“ [Ausgabe 8/2010])

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