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Recht

Der Laborarzt hat keinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten für eine medizinisch nicht erforderliche Untersuchung

Schlagwörter: Laborarzt, Vergütungsanspruch, Untersuchung, BGH, Urteil, Privatpatient, Indikation, Laboruntersuchung, Vertragsabschluss, Bundesgerichtshof, Betreuung

Christopher Beyer

Rechtsanwalt , Fachanwalt für Medizinrecht
Brinkmann Rechtsanwälte

Beraterprofil

So entscheid der BGH mit Urteil vom 14.01.2010 (AZ.: III ZR 188/09). Im zu entscheidenden Fall wurde das Blut eines Privatpatienten im Auftrag des behandelnden Hausarztes von einem Laborarzt aufwändig und kostenintensiv humangenetisch untersucht. Die Untersuchung war jedoch medizinisch nicht notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ. Im Anschluss gerieten die Beteiligten über die Bezahlung der Leistungen des Laborarztes in Streit.

Nach Auffassung des Senats sei - unabhängig von der Frage eines Vertragsschlusses - die in Auftrag gegebene Laborleistung medizinisch nicht indiziert und insoweit nicht notwendig gewesen. Für eine solche Leistung bestehe kein Vergütungsanspruch.

Zwar sei die medizinische Indikationsstellung Aufgabe des behandelnden Arztes. Der Laborarzt sei grundsätzlich nicht verpflichtet, diese  Diagnose zu überprüfen. Nur dies entspreche bei sachgerechter Bewertung dem zwischen ihm und dem Patienten abgeschlossenen Laborvertrag sowie dem ärztlichen Berufs- und Gebührenrecht. Der Patient selbst erwarte eine medizinisch nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommene fachgerechte Diagnose von seinem Haus- oder dem Facharzt, zu dem er sich in Behandlung gegeben hat. Erachtet dieser eine bestimmte externe Laboruntersuchung für notwendig, ließe sich der Patient das Blut zum Zwecke der Untersuchung entnehmen, weil er diesem Arzt vertraut. Der Patient gehe regelmäßig nicht davon aus, dass der auswärtige Laborarzt, zu dem er keinen persönlichen Kontakt hat und der ihn nicht behandelt, seinerseits die Diagnose überprüft.

Darüber hinaus würde dies auch der Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Ärzten widersprechen. Nach allgemeiner Auffassung ist bei der Zusammenarbeit mehrerer Ärzte im Rahmen der Betreuung eines Patienten jeder Arzt grundsätzlich nur für seinen Aufgabenbereich verantwortlich. Nach Ansicht des BGH muss dies erst recht für das Verhältnis des behandelnden Arztes zum Laborarzt gelten. Letzterer habe regelmäßig keinerlei Kontakt zum Patienten und sei in dessen Behandlung nicht eingebunden. Nur der behandelnde Arzt kenne - bei sachgerechter Behandlung - die Krankheitsgeschichte des Patienten und sei umfassend informiert. Üblicherweise gehörten der behandelnde Arzt und der Laborarzt  unterschiedlichen Fachrichtungen an, so dass eine Überprüfung der fachfremden Tätigkeit des anderen kaum möglich sei. Sachlich und zeitlich beginne die Verantwortung des Laborarztes grundsätzlich erst nach der Entscheidung des behandelnden Arztes, bestimmte Laboruntersuchungen in Auftrag zu geben.

Allerdings könne der Laborarzt dennoch für solche Leistungen kein Honorar verlangen, die der Vorgabe des § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ widersprechen.

Ein Arzt könne Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Nur für diese habe er einen Honoraranspruch Dies gelte auch für Laborärzte, wie die Entstehungsgeschichte der Norm und die dortige ausdrückliche Erwähnung von Laborbefunden deutlich machten. Denn danach habe der Verordnungsgeber bei der Beschränkung der Vergütung auf medizinisch notwendige Leistungen gerade auch an Laborleistungen gedacht und im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht danach unterschieden, ob diese vom behandelnden Arzt selbst oder einem externen Arzt für den Patienten erbracht werden.

Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme könne dabei nur einheitlich verstanden werden. Seine Auslegung könne nicht davon abhängig gemacht werden, wer sie erbringt. Die Frage der medizinischen Notwendigkeit sei  insoweit nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Daher komme es auf die objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Untersuchung an und nicht auf den Vertrag mit dem Patienten und an die danach geschuldete ärztliche oder laborärztliche Leistung.

Dem Laborarzt ist es jedoch unbenommen, gegen den behandelnden Arzt nach §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Denn der behandelnde Arzt genieße ein besonderes Vertrauen des Laborarztes in Bezug auf das, was medizinisch notwendig ist. Werde der Laborarzt schuldhaft pflichtwidrig für eine medizinisch nicht notwendige Untersuchung beauftragt, so hafte der beauftragende behandelnde Arzt den Laborarzt auf Schadenersatz.

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