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Recht

Abrechnung nach Fallpauschalen auch bei Versterben des Patienten kurz nach der Aufnahme zulässig

Schlagwörter: Abrechnung, Fallpauschale, Tod, Notfallpatient, Behandlungsplan, Krankenhausarzt, Regelfall, Notfall, BSG, OLG, Oberlandesgericht, Rechtsprechung, Krankenhausleistung

Christopher Beyer

Rechtsanwalt , Fachanwalt für Medizinrecht
Brinkmann Rechtsanwälte

Beraterprofil

Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 23.06.2009 (AZ.: I 9 U 150/08) ist der Anwendungsbereich für die Abrechnung von Fallpauschalen nach dem pauschalierenden Entgeltsystem des § 17b KHG eröffnet, wenn ein Notfallpatient kurz nach der Aufnahme in einem Krankenhaus verstirbt.

Dies ergebe sich nach Ansicht des OLG Hamm aus den vom BSG in seiner neueren Rechtsprechung zur Abrechnung von Krankenhausleistungen entwickelten Grundsätzen. Danach ist eine vollstationäre Behandlung im Sinne einer physischen und organisatorischen Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses jedenfalls dann gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes in der Vorschau zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt (BSG NZS 2007, 657).

Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei demnach der Behandlungsplan, der im Regelfall bei Beginn der Behandlung festgelegt wird. Daher könne auch bei einer Notfallbehandlung nicht allein auf die tatsächliche Behandlungsdauer abgestellt werden. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, in welchem Umfang der Patient die Infrastruktur des Krankenhauses nach dem Behandlungsplan in Anspruch nehmen sollte. Daher sei jedenfalls, unabhängig von der länge der Behandlung und der Frage, wann der Patient seinen schweren Verletzungen erliegt, bei einer intensivmedizinischen Notfallbehandlung eine stationäre Aufnahme gegeben.

In dem zu entscheidenden Fall ist ein Motorradfahrer verletzt worden. Er wurde notfallmäßig in das Krankenhaus eingeliefert. Bereits im Krankenwagen musste er aufgrund der schwere seiner erlittenen Verletzungen reanimiert werden und befand sich bei Einlieferung im Schockzustand. Deshalb konnte der Behandlungsplan nur eine intensive medizinische Betreuung vorsehen, deren Beginn mit der künstlichen Beatmung und Überwachung der Vitalfunktionen eingeleitet worden ist. Kurz darauf verstarb der Patient.

 

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