Recht
Widerruf der Approbation wegen nicht indizierter Impfungen in 46 Fällen
Der VGH Mannheim (Beschluss vom 29.09.2009 – 9 S 1783/09) hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem einem Arzt seitens des Regierungspräsidiums die Approbation widerrufen worden war unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs.
Der von der Anordnung betroffene Arzt war zuvor von einem Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er hatte in 46 Fällen vorsätzliche Körperverletzungen dadurch begangen, da er zum Zwecke der Abrechnung gegenüber Krankenkassen Impfungen durchführte, die medizinisch nicht indiziert waren. Er hatte seine Patienten nicht sachgerecht aufgeklärt und sie über sein tatsächliches Tun im Unklaren gelassen. Nach den Feststellungen des Strafgerichts war es dem Antragsteller gleichgültig, ob die Patienten nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung mit der Impfung einverstanden gewesen wären oder nicht und ob die Impfung dem Interesse oder dem Wohl der Patienten dienten oder ihnen sogar schadeten. Maßgebend war für ihn vielmehr der finanzielle Profit, den er aus den Impfungen zog.
Nach Auffassung der Richter des VGH hat der Arzt mit diesen vielfachen vorsätzlichen arztwidrigen Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig zerstört. Dies führe zu einer - nachträglichen - Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO sei deshalb die Approbation zu widerrufen, ohne dass es einer Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Antragstellers bedürfe.
Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Approbationswiderrufes angesichts des erheblichen Eingriffes in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu beanstanden.
Zudem käme es auch auf subjektive Aspekte wie Alter und finanzielle Folgen nicht an, da die Entscheidung zur Entziehung der Approbation, die zwingende Folge der Unwürdigkeit des Arztes sei. Es müsse zur Wahrung und Erhaltung des für die ärztliche Versorgung unabdingbaren Vertrauens der Bevölkerung gewährleistet werden, dass sich ein Arzt stets und unabhängig von finanziellen Überlegungen lege artis verhält.
Den Beschluss des VGH Mannheim hat das BVerfG durch Beschluss vom 23.11.2009 -1 BvR 2709/09- wieder kassiert.
Der betroffene Arzt griff die Entscheidung des VGH Mannheim mit Erfolg durch eine Verfassungsbeschwerde an. Diese wurde für zulässig und begründet erachtet mit der Folge, dass die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Approbation vorläufig ausgesetzt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht führte zur Begründung aus, dass die Interessen eines Arztes, dessen Approbation wegen Unwürdigkeit widerrufen werden soll, schwerer wiegen als das Interesse der Allgemeinheit am Vertrauen in die Ärzteschaft. Dies gelte jedenfalls dann, wenn keine Gefährdung der Patienten des betroffenen Arztes im Raum stehe und eine Wiederholungsgefahr zu verneinen sei. Die Interessen der Allgemeinheit müssten unter Berücksichtigung der irreparablen beruflichen Nachteile des Arztes im Fall des Widerrufs der Approbation mit sofortiger Wirkung zurückstehen. Auch überwiege insoweit nicht der Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft als Gemeinwohlinteresse. Dieser werde durch die einstweilige Anordnung nicht vereitelt, sondern nur aufgeschoben.
Da mit dem Beschluss jedoch nur die vorläufige Entziehung des Widerrufs ausgesetzt wurde und nicht über die Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs selbst entschieden wurde, bleibt diesbezüglich noch die Entscheidung des Fachgerichts abzuwarten.




