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Recht

Umsatzsteuer bei ärztlichen Gutachten und gynäkologischen Leistungen

Schlagwörter: Gutachten, Umsatzsteuer, Urteil, Umsatzsteuerpflicht, UStG, Umsatzsteuerfreiheit, Finanzgericht, BFH, Schwangerschaft, Gynäkologe, Verhütung

Zwei aktuelle Urteile bzgl. der Erstellung von ärztlichen Gutachten und für gynäkologische Leistungen können äußerst praxisrelevant für eine mögliche Umsatzsteuerpflicht in der ärztlichen Praxis werden:

Zum einen stellte der BFH (Beschluss vom 31.7.2007, Az.: V B 98/06) klar, dass eine Umsatzsteuerpflicht von ärztlichen Gutachten auch dann besteht, wenn in dem Gutachten Möglichkeiten zur Rehabilitation geprüft werden. Ärztliche Gutachten sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, da Hauptziel eines Gutachtens nicht der Schutz oder die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist. Vielmehr ermöglicht ein solches Gutachten, dass ein Dritter eine Entscheidung gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen erlassen kann, die Rechtswirkungen erzeugt. An diesen Grundsätzen hält der BFH weiter fest, selbst wenn in dem Gutachten Möglichkeiten zur Rehabilitation geprüft werden. An dem Hauptziel eines Gutachtens, die Entscheidung eines Dritten zu ermöglichen, ändert sich auch dadurch nichts. 

Zum anderen stellt das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 16.11.2006; Az.: 6 K 1378/06) zur Umsatzsteuerpflicht empfängnisverhütender Maßnahmen Folgendes fest:

Die Umsatzsteuerfreiheit des § 4 Nr. 14 UStG beinhaltet generelle die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt. Dies wird im Gesetz jedoch nicht näher definiert und ist demnach entsprechend der Richtlinie des Rats der Europäischen Union zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG) auszulegen. Danach ist eine Heilbehandlung im Rahmen der Humanmedizin umsatzsteuerbefreit. Dies setzt voraus, dass es sich um medizinische Eingriffe handelt, die zu keinem anderen Zweck als dem der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden.

Gerade diese Voraussetzungen lagen im Streitfall, bei dem das Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung umsatzsteuerlich zu beurteilen war, nicht vor. Dabei handelt es sich zwar um einen medizinischen Eingriff, jedoch werden diese nicht zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen und sind demzufolge nicht i.S.e. Heilbehandlung im Rahmen der Humanmedizin zu interpretieren. Sie dienen allein der Vorbeugung einer ungewollten Schwangerschaft, die zweifelsfrei weder eine Krankheit noch eine Gesundheitsstörung darstellt.

Analog dazu dürften sämtliche Leistungen der Empfängnisverhütung nach oben stehenden Beurteilungsgründen zur Umsatzsteuerpflicht führen. Um dies in der praktischen Handhabung abzumildern, kann die sog. „Kleinunternehmerregelung“ beachtet werden, nach der die Umsatzsteuerpflicht erst greift, wenn der (umsatzsteuerpflichtige) Umsatz des letzten Kalenderjahres 17.500 € und der zu erwartende (umsatzsteuerpflichtige) Umsatz im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 € steigt.

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