Recht
Keine Haftung der Pflegeeinrichtung bei erstmaligem Sturz einer Heimbewohnerin
Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 01.02.2010 (6 U 54/09) die Schadensersatzansprüche einer Krankenkasse verneint, die dieser durch Behandlungskosten aufgrund eines Sturzes in der Nasszelle entstanden sind. Das Landgericht Coburg hatte die Klage der Krankenkasse zuvor bereits erstinstanzlich mit Urteil vom 25.08.2009 abgewiesen (11 O 102/09).
Im konkreten Fall erlitt eine 83jährige Heimbewohnerin während des Toilettengangs in der Nasszelle ihres Zimmers eine Oberschenkelfraktur. Der Toilettengang erfolgte in Begleitung einer Mitarbeiterin. Diese hatte noch versucht, den Sturz aufzufangen. Bis zu diesem Tage hatte das Pflegeheim keinerlei Kenntnis von Gleichgewichtsstörungen der Heimbewohnerin. Ein besonderes Sturzrisiko war nicht bekannt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner auf die üblichen Maßnahmen begrenzt ist, die mit vernünftigen, finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei sind insbesondere die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen. Deren Selbstständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern. Weitere als die vom Pflegeheim bereits getroffenen Maßnahmen waren nicht erforderlich, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Heimbewohnerin in besonderem Maße gefährdet war. Schließlich hatte die Heimbewohnerin in der Vergangenheit den Toilettengang stets problemlos bewältigt.





