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Recht

Arbeitsvertrag mit auszubildender Arzthelferin / MFA / ZFA: Vorsicht bei Kündigung übernommener Azubis

Schlagwörter: Arbeitsvertrag, Arzthelferin, MFA, ZFA Kündigung, Auszubildenden, Azubi, Probezeit, Ausbildung, Übernahme, Arbeitsverhältnis, Neueinstellung, Kündigungsgrund, KSchG, Arbeitsvertrag, Ausbildungsverhältnis

Nicht jede auszubildende Arzthelferin ist für den Ausbildungsberuf bzw. den gewählten Ausbildungsbetrieb persönlich und fachlich tatsächlich geeignet. Aus verschiedensten Gründen kann sich die Frage stellen, ob und wie ein Ausbildungsverhältnis beendet werden kann. Ist eine einvernehmliche Trennung nicht möglich, muss das Ausbildungsverhältnis wie ein „normales“ Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden. Dabei sollte der (Zahn-)arzt jedoch einige Besonderheiten beachten. 

Kündigung auszubildender Arzthelferinnen / MFA /ZFA inner- oder außerhalb der Probezeit?

Während der Ausbildungszeit von Arzthelferinnen ist zwischen der Kündigung innerhalb der Probezeit und einer solchen nach Ablauf der Probezeit zu unterscheiden, da hierbei für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe sehr unterschiedliche Spielregeln gelten. 
 
Kündigung der angehenden Arzthelferin in der Probezeit
Während der Probezeit, die nach dem Berufsbildungsgesetz mindestens einen Monat betragen muss und maximal vier Monate betragen darf, ist die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (Vertrag) von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen möglich. Durch eine Kündigung, die zwingend schriftlich zu erfolgen hat, kann das Ausbildungsverhältnis also von einem Tag auf den anderen beendet werden. 
 
Kündigung der angehenden Arzthelferin nach Ablauf der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit muss differenziert werden, wer das Ausbildungsverhältnis beenden möchte. 
 
Der Auszubildende kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen möchte. 
 
Der Arbeitgeber bzw. Ausbilder dagegen kann nach Ablauf der vereinbarten Probezeit nur noch aus wichtigem Grund und in aller Regel nur nach vorheriger Abmahnung des konkreten Fehlverhaltens die Ausbildung beenden. Die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses muss dem Ausbilder unzumutbar geworden sein. An die Frage, ob dies der Fall ist, knüpft die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen. „Übliche“ Pflichtverletzungen oder Nachlässigkeiten – wie beispielsweise Zuspätkommen – können eine Kündigung nicht ohne weiteres begründen. Es muss vielmehr ein gravierendes Fehlverhalten – wie zum Beispiel ein Diebstahl oder eine Tätlichkeit  – vorliegen. 
 
Immer ist bei der Entscheidung, ob wirksam gekündigt werden kann, das jugendliche Alter und die geistige Reife des Auszubildenden in die Interessenabwägung mit einzubeziehen. Ebenso ist die Dauer des Ausbildungsverhältnisses zu berücksichtigen. 
 
Die Kündigungsgründe müssen in dem Kündigungsschreiben nachvollziehbar angegeben werden, andernfalls ist die ausgesprochene Kündigung bereits formal unwirksam. Zudem muss eine fristlose Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen, die Ursache der Kündigung sind, ausgesprochen werden. 

Kündigung auszubildender Arzthelferinnnen / MFA / ZFA nach Übernahme in den Praxisbetrieb

Besonderheiten ergeben sich für Praxen, sofern ein Auszubildender nach Abschluss seiner Ausbildung von seinem Ausbilder in ein „reguläres“ Arbeitsverhältnis übernommen wird und auf die Praxis das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. 
 
Als wichtigste Besonderheit ist zu nennen, dass das KSchG nicht erst wie bei einer Neueinstellung nach Ablauf von sechs Monaten Beschäftigungszeit, sondern bereits ab dem ersten Tag der Übernahme Anwendung findet. Dies bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung nur noch auf verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden kann. 
 
Praxistipp: Um zumindest die Folgen des KSchG bei der Übernahme von Auszubildenden abzumildern, ist zu empfehlen, Auszubildende nur befristet in eine reguläre Beschäftigung zu übernehmen. Sollte sich dann etwa herausstellen, dass der ehemalige Auszubildende die Tätigkeit nicht eigenständig zur Zufriedenheit des Arbeitgebers ausführt, endet das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 
 
Auch Kündigungserschwerungen bzw. -verbote, zum Beispiel durch Mutterschutz oder Elternzeit, verhindern eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dann nicht. 
 
Beachten Sie hierbei, dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Ausbildung zwingend schriftlich und vor dem tatsächlichen Beginn des „regulären“ Arbeitsverhältnisses erfolgen muss. Darüber hinaus sollte das Recht zur ordentlichen Kündigung auch während der Befristung im Arbeitsvertrag vereinbart werden. 

(Beitrag aus „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ [Ausgabe 09/2008])

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