Recht
Arbeitsrecht: Muster-Anstellungsvertrag zur Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes
Um die Option „Anstellung eines Zahnarztes“ nach dem neuen Recht möglichst rechtssicher und interessengerecht in die Praxis umsetzen zu können, bedarf es eines zweckdienlichen Anstellungsvertrages. Den ersten Teil eines Mustervertrages haben wir Ihnen in der letzten Ausgabe des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ vorgestellt und erläutert. Mit dem folgenden zweiten Teil ist der Mustervertrag, der lediglich aus Gründen der Vereinfachung in männlicher Sprachfassung formuliert wurde, komplett. Er kann allerdings nur eine allgemeine Formulierungshilfe sein und besondere individuelle Belange der Vertragsparteien nicht berücksichtigen.
Hinweis der Redaktion: Der Vertrag steht auch im neuen Online-Service für Abonnenten (Rubrik „Vertragsmuster“) zur Verfügung. Näheres hierzu auf der zweiten Umschlagseite dieser Ausgabe.
Muster-Anstellungsvertrag (Teil 2)
§ 8 Arbeitsverhinderung
1. Der angestellte Zahnarzt hat dem Praxisinhaber eine Arbeitsunfähigkeit (AU) und deren Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die AU länger als drei Kalendertage, hat der angestellte Zahnarzt eine ärztliche Bescheinigung über die AU und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen. Dauert die AU länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der angestellte Zahnarzt verpflichtet, innerhalb von drei Tagen eine neue ärztliche Bescheinigung einzureichen.
2. Der angestellte Zahnarzt darf von seiner Tätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung des Praxisinhabers fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Vergütung.
Anmerkung: Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige einer Erkrankung folgt aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Abweichend von der hier getroffenen Regelung kann auch die Pflicht vereinbart werden, die AU-Bescheinigung bereits für den ersten Tag der AU vorzulegen.
§ 9 Entgeltzahlung im Krankheitsfall
Im Falle der nachgewiesenen Erkrankung behält der angestellte Zahnarzt seinen Anspruch auf Vergütung bis zum Ende der 6. Woche der AU, nicht aber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
§ 10 Erholungsurlaub, Fortbildung
1. Der angestellte Zahnarzt erhält einen jährlichen Erholungsurlaub von … Arbeitstagen. Zudem erhält der angestellte Zahnarzt … weitere freie Arbeitstage zum Besuch von fachbezogenen, zahnärztlichen Fortbildungsveranstaltungen. Der Erholungsurlaub und der Besuch der Fortbildungsveranstaltungen sind im Einvernehmen mit dem Praxisinhaber unter Berücksichtigung der Praxisbelange zeitlich festzulegen. Arbeitstage sind alle Kalendertage mit Ausnahme der (eventuell Samstage) Sonntage und gesetzlichen Feiertage.
2. Für den Fall, dass in einem Bezugsjahr das Anstellungsverhältnis nicht durchgängig bestanden hat oder bestehen wird, wird dem angestellten Zahnarzt je Beschäftigungsmonat ein anteiliger Urlaub von 1/12 des ihm zustehenden Urlaubsanspruchs gewährt.
3. Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht erstmalig nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten zum Ende der vereinbarten Probezeit.
4. Konnte der Erholungsurlaub wegen AU oder aus praxisspezifischen Gründen bis zum Ende des Bezugsjahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb des ersten Kalendervierteljahres des Folgejahres zu gewähren und zu nehmen.
Anmerkung: Das Bundesurlaubsgesetz bestimmt für jeden Arbeitnehmer einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag gilt mithin als Werktag. Soll der angestellte Zahnarzt an weniger als sechs Tagen in der Woche arbeiten, kann der Urlaubsanspruch reduziert werden (zum Beispiel bei einer Fünf-Tage-Woche auf 20 Werktage). In jedem Fall müssen dem angestellten Zahnarzt aber mindestens vier volle Kalenderwochen Erholungsurlaub gewährt werden.
Selbstverständlich kann der Erholungsurlaub auch entgegen der Regelung des Abs. 3 bereits vor Ablauf einer etwaigen Probezeit beansprucht werden.
Nach § 5 der Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z) ist jeder Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist. Die Aufnahme einer Regelung in den Anstellungsvertrag ist daher sinnvoll, aber nicht zwingend.
§ 11 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
1. Dem angestellten Zahnarzt ist es im Falle der Beendigung dieses Vertrages für die Dauer von einem Jahr untersagt, in einem Umkreis von … Kilometern um den Praxissitz des Praxisinhabers in … (vollständige Praxisanschrift, das heißt PLZ, Ort, Straße und Hausnummer),
a) sich in eigener Praxis und/oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft bzw. einem medizinischen Versorgungszentrum als Zahnarzt niederzulassen oder
b) als frei mitarbeitender oder angestellter Zahnarzt an der ambulanten zahnärztlichen Patientenversorgung teilzunehmen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot hat der angestellte Zahnarzt eine Vertragsstrafe in Höhe von … Euro (in Worten: … Euro) zu zahlen. Im Fall eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Tag neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens und sonstiger Ansprüche bleibt vorbehalten.
3. Der Praxisinhaber zahlt dem angestellten Zahnarzt während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem angestellten Zahnarzt zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beträgt.
4. Im Übrigen finden auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot die Regelungen des §§ 74 ff. HGB entsprechende Anwendung.
Anmerkung: Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots sollte sorgfältig abgewogen werden, da der Praxisinhaber eine nicht unbeträchtliche Zahlungsverpflichtung eingeht. Als Gegenleistung der Wettbewerbsenthaltung des angestellten Zahnarztes muss sich nämlich der Praxisinhaber verpflichten, an den angestellten Zahnarzt für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese Entschädigung muss in Anlehnung an § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) mindestens für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem angestellten Zahnarzt zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beinhalten. Zu den anzusetzenden Leistungen gehören alle Einkommensbestandteile. Als Maßstab ist insofern jeweils die Bruttovergütung anzusehen.
Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist zwar über die Dauer von höchstens zwei Jahren möglich, kann jedoch im Einzelfall bei einer Ausdehnung von über einem Jahr als unverhältnismäßig angesehen werden. Unseres Erachtens sollte daher eine Dauer von einem Jahr genügen. Hinsichtlich der örtlichen Ausdehnung muss grundsätzlich unterschieden werden, ob der Praxissitz im ländlichen oder im städtischen Bereich liegt. Entscheidend für eine zulässige örtliche Ausdehnung dürfte immer der Einzugsbereich der Praxis sein. Es ist daher auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.
Zur Absicherung des Wettbewerbsverbots bedarf es einer Vertragsstrafe, die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen klar bestimmt sein muss. Es empfiehlt sich daher, jeden Einzelverstoß unter Strafe zu stellen. Die Höhe der Strafe eines jeden Einzelverstoßes ist einzelfallabhängig. Eine Vertragsstrafe sollte von der Höhe zwar abschrecken, jedoch auch nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt werden. Als Ansatz für die Höhe des Einzelverstoßes kann der doppelte bis dreifache Vergütungssatz eines Vertreters in dem Praxisgebiet angenommen werden.
§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen zum Ende eines jeden Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
2. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragspartner vier Wochen zum 15. eines Kalendermonats oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Kündigungsfrist verlängert sich nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen.
3. Die gesetzlichen Vorschriften über eine Kündigung aus wichtigem Grund bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
4. Der Praxisinhaber behält sich vor, den angestellten Zahnarzt von seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nach erklärter Kündigung unter Anrechnung der Resturlaubsansprüche freizustellen.
5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Anmerkung: Die Kündigungsfristen orientieren sich an den gesetzlichen Mindestfristen. Jede Kündigung muss von dem Kündigenden handschriftlich unterschrieben werden. Eine Kündigung per E-Mail erfüllt diese Anforderung nicht. Bei Kündigungen von Berufsausübungsgemeinschaften sollten alle Gesellschafter die Kündigung unterschreiben, es sei denn, der geschäftsführende Gesellschafter ist als solcher bezeichnet und als solches dem angestellten Zahnarzt durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bekannt gemacht worden.
§ 13 Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Anstellungsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
2. Lehnt die andere Vertragspartei die geltend gemachten Ansprüche ab oder erklärt sie sich zu den Ansprüchen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche, verfallen die Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlich erklärten Ablehnung oder nach Ablauf der zweimonatigen Frist gerichtlich geltend gemacht werden.
Anmerkung: Die Aufnahme von Ausschlussfristen (Verfallfristen) führt zur schnelleren Klärung bei der Abwicklung von Arbeitsverhältnissen. Hier wurde eine zweistufige Klausel gewählt, die nach der schriftlichen Geltendmachung zusätzlich innerhalb einer weiteren Frist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Anstellungsverhältnis verlangt.
§ 14 Sonstige Vereinbarungen
1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen sowie eine Vereinbarung über die Auflösung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam werden, oder weist dieser Vertrag Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen des Vertrages weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Fall einer Vertragslücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.
3. Der Anstellungsvertrag wurde in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jede Vertragspartei eine Ausfertigung erhalten hat.
Ort, Datum Unterschrift Praxisinhaber Unterschrift angestellter Zahnarzt
Beitrag aus ZWD-10-2007




