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Recht

Kooperationen: Erste Gerichtsentscheidung zur Zulässigkeit einer Zweigpraxis - die Konsequenzen

Der Gesetzgeber hat mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) die Genehmigung von Zweigpraxen in § 24 Abs. 3 Ärzte-Zulassungsverordnung geregelt. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 sind die Bundesmantelverträge an das VÄndG angepasst worden (siehe hierzu „BLOPRESS Ärzte-Wirtschaftsdienst“ Nr. 4/2007, S. 6 ff.). Inzwischen liegt die wohl erste sozialgerichtliche Entscheidung zur Genehmigung einer Zweigpraxis nach der neuen Rechtslage vor. Zwar ging es um eine vertragszahnärztliche Zweigpraxis, die Erwägungen des Gerichts gelten jedoch gleichermaßen für die Gründung von vertragsärztlichen Zweigpraxen.  

Der Fall

Das Sozialgericht (SG) Marburg hatte in einem Eilverfahren über die vorläufige Genehmigung einer Zweigpraxis zu entscheiden (Beschluss vom 27.8.2007, Az: S 12 KA 374/07 ER). Ein Zahnarzt beantragte die Genehmigung mit der Begründung, er habe den Schwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“. Dieser werde am Ort der Zweigpraxis sowie in deren Umgebung nicht angeboten. Die KZV versagte jedoch die Genehmigung für die Zweigpraxis. Ein Widerspruch blieb erfolglos.  

Die Entscheidungsgründe

Auch das SG Marburg hat die vorläufige Genehmigung nicht erteilt. Nach Auffassung des Gerichts hat der Zahnarzt nicht hinreichend dargelegt, worin sich seine Tätigkeit von derjenigen der anderen Vertragszahnärzte am Ort der Zweigpraxis konkret unterscheidet. Kinderzahnheilkunde - so das Gericht - gehört zur Ausbildung aller Zahnärzte. Sie sei Teil der zahnärzt­lichen Prüfung, sodass davon auszugehen ist, dass alle Vertragszahnärzte Kinder in gleicher Weise wie der Antragsteller versorgen könnten. Damit fehle es an einer substanziierten Darlegung, inwieweit sich die Versorgung am Ort der Zweigpraxis verbessere.  

Maßgebliches Kriterium: Besteht eine Bedarfslücke?

Bis zum Inkrafttreten des VÄndG setzte die Genehmigung einer Zweigpraxis voraus, dass diese zur ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten „notwendig“ ist und dass ihre Unterhaltung mit den Grundsätzen der (zahn-)ärztlichen Berufsordnung in Einklang steht. Statt einer Notwendigkeit reicht nunmehr eine „Verbesserung“ der Versorgung aus.  

„Verbesserung“ ist nach Ansicht des SG Marburg so zu verstehen, dass eine Bedarfslücke besteht, die zwar nicht unbedingt („Notwendigkeit“) geschlossen werden muss, die aber nachhaltig eine durch Angebot oder Erreichbarkeit veränderte und im Sinne der vertragsärztlichen Versorgung verbesserte Versorgungssituation am Ort der Zweigpraxis herbeiführt.  

Leistungsangebot der Zweigpraxis im Antrag darlegen

Daher muss ein Arzt, der die Genehmigung einer Zweigpraxis wünscht, bei der Antragstellung angeben, welche Leistungen er dort erbringen will. Die Interessen anderer bereits niedergelassener Vertragsärzte sind nicht zu berücksichtigen, sondern nur mittelbar über die Prüfung der „Bedarfslücke“ von Bedeutung. Eine Versorgungsverbesserung tritt nur ein, wenn die örtlichen Leistungserbringer das Angebot des Zweigpraxisbewerbers nicht oder nicht im erwünschten Umfang erbringen können. Dies konnte das SG in dem vorliegenden Fall nicht erkennen.  

Praxishinweise

Ob eine Versorgungsverbesserung vorliegt, hängt von verschiedenen, weitgehend unbestimmten Faktoren ab - zum Beispiel der Anzahl der Ärzte, der Bevölkerungsdichte, von Art und Umfang der Nachfrage und von der räumlichen Zuordnung aufgrund der vorhandenen Verkehrsverbindungen. Zu der Frage etwa, welche Entfernungen für Versicherte noch zumutbar sind, existierten verschiedene Urteile, in denen es um Ermächtigungen von Krankenhausärzten oder Sonderbedarfszulassungen ging. Danach gilt folgende Regel: Je spezieller das Leistungsangebot ist, desto größere Entfernungen sind den Versicherten zumutbar.  

Ferner sind die Verkehrsverbindungen ein Kriterium bei der Beurteilung, ob eine Versorgungsverbesserung vorliegt. In (groß-)städtischen Planungsbereichen dürfte wegen der guten Verkehrsverbindungen regelmäßig von einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung auszugehen sein. Auch in den Randbezirken einer Großstadt wird in der Regel ein Verkehrsnetz vorgehalten, das den Besuch eines Vertragsarztes in benachbarten Stadtteilen ermöglicht. Im ländlichen Raum können Versicherten Fahrtzeiten von bis zu 40 Minuten zugemutet werden. Dabei sind zu der reinen Fahrtzeit die Wegstrecke zur Praxis sowie der Weg von der Wohnung zum öffentlichen Verkehrsmittel einschließlich etwaiger Wartezeiten hinzuzurechnen (so das Urteil des SG Münster vom 7.4.2003, Az: S 2 KA 88/02).  

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass eine allgemeine Versorgungsverbesserung, wie sie theoretisch durch jede Niederlassung eines weiteren Arztes am Ort der Zweigpraxis unterstellt werden kann, für die Genehmigung einer Zweigpraxis in der Praxis nicht ausreichen dürfte. Da auch nach neuem Recht Versorgungsgesichtspunkte maßgebend sind, ist die Gründung von Zweigpraxen gegenüber der früheren Rechtslage nicht wesentlich erleichtert worden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Berufsordnungen oftmals zahlenmäßige Beschränkungen vorsehen. In Westfalen-Lippe zum Beispiel sind höchstens zwei Zweigpraxen zulässig.  


Beitrag aus AEWD-06-2007

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