Recht
Vorsicht bei Partnerschaftsgesellschaften – Haftung bei Fehlern
Ist ein Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19. November 2009 (Az.: IX ZR 12/09) entschieden.
Im konkreten Fall machte eine in einer Partnerschaftsgesellschaft firmierte Anwaltskanzlei Provisionsansprüche aus den Jahren 1997 und 1998 für ihren Mandanten geltend. Die Kanzlei erhob vor dem Landgericht (LG) Koblenz Stufenklage hinsichtlich der Provisionsansprüche, die allerdings mangels Klagebefugnis abgewiesen wurde. Der Mandant hatte der Kanzlei schon vor Klageerhebung mitgeteilt, dass die Provisionsansprüche an seine Ehefrau abgetreten worden waren.
Im Berufungsverfahren trat die Ehefrau des Mandanten, die ebenfalls in den Streit involviert war, ihre Ansprüche nochmals ab. Daraufhin änderte das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil ab. Nachdem die Berufungsbeklagte für die Ansprüche aus dem Jahr 1998 Auskunft erteilen musste, entrichtete sie in der Folge auch die Provisionsansprüche für dieses Jahr. Bezüglich der Provisionsansprüche für das Jahr 1997 wurde dagegen vom Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung bestätigt.
Der jetzige Beklagte war ursprünglich in der Kanzlei beschäftigt, schied dann zunächst aus und trat wieder als Sozius ein. Er hatte für das erstinstanzliche Verfahren vor dem LG die Entgegnung auf die Reaktion der Gegenseite gefertigt. Die Ehefrau des ursprünglichen Mandanten und jetzige Klägerin macht nun geltend, bei ordnungsgemäßem Verhalten der Kanzlei hätte sie auch die Provisionen für das Jahr 1997 erhalten. Der Schaden belaufe sich auf über 11.000 Euro, für den der Beklagte als Mitglied der Kanzlei aufzukommen habe.
Das Landgericht hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte verfolgte mit der Revision die Klageabweisung, jedoch ohne Erfolg.
Grund dafür ist nach Auffassung des BGH, dass die Kanzlei in Verkennung der Wirksamkeit der Abtretung die Provisionsansprüche falsch zugeordnet habe. Die ursprüngliche Klage sei daher pflichtwidrig gewesen. Dies habe zu der erstinstanzlichen Klageabweisung der ursprünglichen Klageabweisung geführt.
Der Anwalt sei verpflichtet gewesen, seine Mandanten sowie die in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogenen Personen vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren.
Eine solche Verpflichtung liege bei der drohenden Verjährungsgefahr von Ansprüchen gegen Dritte vor. Unproblematisch sei dabei gewesen, dass die Kanzlei sowohl die Interessen des Ehemanns als auch der jetzigen Klägerin wahrzunehmen hatte. Die Klägerin könne aus dem zwischen ihrem Mann und der Kanzlei geschlossenen Anwaltsvertrag zwar keinen Anspruch auf die Hauptleistung, wohl aber einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben.
Der Beklagte hafte hierfür nach dem Partnerschaftsgesetz. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG i. V. m. § 130 HGB hafte der neu eintretende Gesellschafter auch für vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Das gelte auch für Verbindlichkeiten, die sich aus fehlerhafter Berufsausübung ergeben.
Sobald der neu eintretende Partner nach seinem Eintritt mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst gewesen ist, genüge dies, um ihn in den Kreis der Haftenden mit einzubeziehen. Lediglich unbeteiligte Partner, die nicht oder nur in untergeordneter Bedeutung (z. B. Urlaubsvertretung ohne eigene gebotene inhaltliche Bearbeitung oder geringfügige Beiträge aus nur am Rand betroffenen Berufsfeldern, wie etwa eine konsiliarische Beiziehung) mit dem Auftrag befasst waren, haften nicht.
Sobald also eine inhaltliche Befassung mit dem Mandat vorliegt, kann bei Anwälten auch nicht mehr von einer Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ausgegangen werden. Sind mehrere Partner mit der Sache befasst, dann haften sie gesamtschuldnerisch.
Diese Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen auch für ärztliche Kooperationen, die als Partnerschaftsgesellschaft firmieren: Wenn ein Arzt die Behandlung eines Patienten übernimmt, der von einem anderen Arzt und Partner der Gesellschaft falsch diagnostiziert oder therapiert wurde und dieses Fehlurteil nicht erkennt, macht er sich haftbar, wenn der Patient in der Folge seiner Falschbehandlung
einen Schaden erleidet.




