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Recht

Arzneimittel: Vorsicht vor Regress beim Verordnen von Hormonpräparaten!

Schlagwörter: Arzneimittel, Regress, Hormonpräparate, Urteil, SG, Sozialgericht, Kontrazeptiva, Hormonstörung

Einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zufolge muss ein Arzt, der ein nur als Kontrazeptivum zugelassenes Arzneimittel (Antibabypille) ausschließlich zur Behandlung der Akne verordnet hat, Regress leisten. Darauf weist die KV Westfalen-Lippe hin.

Um Rückfragen oder gar Regressanträge der Krankenkassen zu vermeiden, ist es für den Arzt wichtig, die Verordnungsvorgaben zu beachten. GKV-Versicherte haben nach dem SGB V bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln und somit auch auf die „Pille“ als hormonelles Kontrazeptivum. Sexualhormonpräparate werden allerdings nicht nur zur Kontrazeption eingesetzt, sondern auch in gleicher oder ähnlicher Zusammensetzung zur Behandlung von Akne oder bei hormonellen Störungen des Zyklus.

Die als Kontrazeptiva zugelassenen Arzneimittel werden im Arzneimittelklassifikationssystem in einer eigenständigen Gruppe geführt (ATC-Code oder Rote Liste: 76B8). Hat indes ein Hormonpräparat nur die Indikation „Akne“, ist es nicht in dieser Gruppe gelistet, sondern unter den entsprechenden Wirkstoffkombinationen. Es empfiehlt sich daher, den Zulassungsstatus eines Hormonpräparats möglichst anhand der Fachinformation zu überprüfen, bevor es zur Aknebehandlung oder bei hormonellen Störungen zulasten der GKV verordnet wird.

A&W-Tipp

Wenn Sie Hormonpräparate oder Kontrazeptiva zur Aknebehandlung verordnen, sollten Sie vor der Verordnung die Zulassung des Handelspräparates prüfen, um Rückfragen oder Regresse zu vermeiden.

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