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Recht

Sturz eines Heimbewohners löst Regressansprüche gegen den Heimträger aus

Schlagwörter: Heimträger, Heimbewohner, Regress, Pflegefehler, Hilfskraft, Pflegepersonal, Beweislast, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Urteil, LG, Heimleitung

Christopher Beyer

Rechtsanwalt , Fachanwalt für Medizinrecht
Brinkmann Rechtsanwälte

Beraterprofil

Der Sturz eines Heimbewohners unter Begleitung einer ungelernten Hilfskraft löst Regressansprüche gegen den Heimträger aus.

Das Landgericht Heilbronn hat durch Urteil vom 29.07.2009 (1 O 195/08) einen Heimträger zur Zahlung von Regressansprüchen verurteilt, nachdem ein erheblich sturzgefährdeter Heimbewohner, unter Begleitung einer ungelernten Hilfskraft, beim Gang zur Toilette zu Fall kam. Der Heimbewohner durfte sich auf Anweisung der Heimleitung nur mit Unterstützung von Pflegekräften fortbewegen.

Zur Begründung führte das Landgericht Heilbronn aus, dass dem Heimträger ein schuldhafter Pflegefehler vorzuwerfen sei. Der Sturz sei als Schadensfall im Bereich des so genannten „voll beherrschbaren Risikos“ anzusehen.

Mit dem Einsatz der ungelernte Kraft bei einem akut sturzgefährdeten Heimbewohner, bei welchem zur Vermeidung eines Sturzes beim Toilettengang die Beaufsichtigung durch eine besondere, im Umgang mit sturzgefährden Patienten erfahrene Pflegekraft erforderlich ist, habe der Heimträger jedenfalls ein ihm zurechenbares Risiko gesetzt, dass eine entsprechende Beweislastumkehr rechtfertigt. Ein Entlastungsbeweis konnte nicht erbracht werden, sodass es zur Verurteilung des Heimträgers kam.

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