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Recht

Landgericht Paderborn: Zielleistungsprinzip zugunsten des Chefarztes ausgeweitet

Schlagwörter: LG, Landgericht, Urteil, Zielleistung, Chefarzt, Krankenversicherung, Zahlungsklage, Operation, Abrechnung

Das LG Paderborn hat mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Dezember 2009 (Az: 5 S 101/09) der Rechtsauffassung der hinter dem Patienten stehenden privaten Krankenversicherung eine Absage erteilt und den vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Rahmen zum Zielleistungsprinzip zugunsten des Chefarztes ausgeweitet. 

Der Sachverhalt

Das Landgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob vom Chefarzt für eine angleichende Mammareduktionsplastik beider Seiten neben der GOÄ-Nr. 2414 (Reduktionsplastik der Mammae) noch weitere Ziffern separat abrechenbar und nicht als bereits enthaltene Einzelschritte zum Gesamtoperationsziel anzusehen seien. 
 
Der Entscheidung lag eine chefärztliche Honorarforderung zugrunde, in der für die angleichende Mammareduktionsplastik zusätzlich noch die Nrn. 2385 (Anlage eines haartragenden Hautimplantats oder eines Dermafett-Transplantates, auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle), 2392 (Anlage eines Rundstiellappens) und 2394 (Implantation eines Rundstiellappens einschließlich Modellierung am Ort) in Ansatz gebracht wurden. Die private Krankenversicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass diese Ziffern bereits durch die Nr. 2414 abgegolten seien. 
 
Das für die Zahlungsklage zuständige Amtsgericht Paderborn bejahte die gesonderte Abrechnungsfähigkeit und verurteilte die Patientin zur Zahlung. Es wandte die Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2008 an (Az: III ZR 239/07). Danach können alle typischen Leistungen, die notwendig sind, um die in der Leistungslegende der GOÄ umschriebenen Tätigkeiten auszuführen, neben der Hauptleistung abgerechnet werden. 
 
Hier waren es operative Schritte zur Verlagerung der Brustwarze und Reimplantation in die neugeformte Brust unter funktionellem Erhalt des Brustwarzenkomplexes. Es sei daher gerechtfertigt, bei anatomischen Besonderheiten - hier sehr tief sitzenden Brustwarzen - im Einzelfall über die für die Zielleistung erforderlichen Operationsschritte hinaus zusätzliche operative Schritte in Ansatz zu bringen. Dies habe die selbstständige Abrechenbarkeit zur Folge. 
 
Nachdem die Patientin bzw. die private Krankenversicherung gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, musste nunmehr das Landgericht Paderborn nochmals über die Abrechnungsfähigkeit der streitigen Leistungsziffern entscheiden. 

Die Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat der Auffassung der privaten Krankenversicherung eine eindeutige Absage erteilt und die Patientin ebenfalls zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung verweist das Gericht ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und führt aus, dass danach eine selbstständige Leistung jedenfalls dann vorliege, wenn sie wegen einer eigenständigen medizinischen Indikation vorgenommen wurde (Urteil vom 13. Mai 2004). 
 
Soweit die weitere Abgrenzung zwischen selbstständigen Leistungen im Verhältnis zur Zielleistung umstritten sei, verweist das Landgericht - ebenfalls wie zuvor das Amtsgericht - auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2008. Danach konnten alle atypischen Schritte, die notwendig sind, um die in der Leistungslegende der GOÄ umschriebene Tätigkeit auszuführen, neben der Hauptleistung abgerechnet werden. 
 
Das Landgericht führte in der Urteilsbegründung aus: Zur Behandlung stünden nach den Ausführungen des Gutachters drei denkbare Verfahren zur Verfügung. Auf der Grundlage dieser Ausführungen sei davon auszugehen, dass die verschiedenen Operationsverfahren schon vom Grundgedanken her jeweils andere Operationen und damit verschiedene Leistungen im Sinne des Gebührenrechts darstellen und nicht etwa verschiedene Schwierigkeitsstufen einer einheitlichen Leistung zur Mammareduktion. 
 
Das Landgericht stellte daher ausdrücklich fest, dass es sich weder um für die Ausführung der Reduktionsplastik der Mamma notwendige Teilleistungen noch um einen Bestandteil oder eine besondere Ausführung der Leistung nach GOÄ-Nr. 2414 handelt. Schließlich handele es sich auch nicht um methodisch notwendige Einzelschritte. 

Fazit

Fest steht, dass immer mehr Gerichte den Auslegungsspielraum nutzen. Entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs in der Frage der gesonderten Abrechnungsfähigkeit von Einzelschritten stellen sie nicht darauf ab, ob es sich um Leistungen handelt, die zur Erreichung des Operationsziels erforderlich sind, sondern bewerten sie danach, ob Einzelschritte atypische, über die Standardoperation hinausgehende Teilleistungen sind. Ist dies der Fall, kann der Einzelschritt auch neben der „Hauptleistung“ abgerechnet werden. 

(Beitrag aus „Chefärzte Brief“ [Ausgabe 2/2010])

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