Recht
Zu den Voraussetzungen einer defensiven Konkurrentenklage von Vertragsärzten
Mit Urteil vom 17. Juni 2009 (B 6 KA 38/08 R) hat das Bundessozialgericht nochmals festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte berechtigt sind, die zugunsten konkurrierender Ärzte ergangenen Entscheidungen anzufechten.
Demnach ist erforderlich, dass Kläger und Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten müssen. Ferner muss dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert werden. Schließlich hat der dem Konkurrenten eingeräumte Zulassungsstatus gegenüber demjenigen des klagenden Arztes nachrangig zu sein.
Im konkreten Fall war entscheidend, ob die Sonderbedarfszulassung nachrangig im Sinne der Rechtsprechung sei. Dies hatte das Bundessozialgericht im Ergebnis bejaht. Eine Anfechtungsberechtigung bereits zugelassener Ärzte bestehe, da die Bedarfsprüfung bei der Sonderbedarfszulassung sich im Grundsatz nicht von derjenigen bei Ermächtigungen nach § 116 SGB V unterscheide.




