Das zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz (VÄndG) eröffnet den niedergelassenen Vertragsärzten viele neue Perspektiven in der Berufsausübung. Viele dieser Neuerungen konnten jedoch bislang nicht umgesetzt werden, da die erforderlichen Ausführungsbestimmungen fehlten. Durch den neuen zum 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Bundesmantelvertrag (BMV) sind jetzt die meisten Unklarheiten beseitigt. Wir informieren nachfolgend über die wesentlichen Inhalte des VÄndG und die wichtigsten Änderungen des Bundesmantelvertrages.
Zweigpraxis / Filiale
Bisher konnten Zweigpraxen nur „zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung“ genehmigt werden. Entsprechend gering war bundesweit die Zahl der genehmigten Zweigpraxen. Jetzt können Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte Zweigpraxen (Filialen) bereits dann betreiben, wenn diese „die Versorgung der Versicherten verbessern“. Auch Zweigpraxen im Bereich einer anderen benachbarten KV sind möglich.
Leider ist weder im Gesetz noch im Bundesmantelvertrag geregelt, was unter „Verbesserung der Versorgung“ zu verstehen ist. Teilweise wird die liberale Auffassung vertreten, dass jedes zusätzliche Versorgungsangebot die ärztliche Versorgung der Versicherten verbessert, Zweigpraxen also immer zu genehmigen sind. Andere wiederum verlangen – vergleichbar der Bedarfsprüfung bei Ermächtigungen – den Nachweis eines besonderen Versorgungsbedarfs im Einzugsbereich der beabsichtigten Zweigpraxis, zum Beispiel wegen langer Wartezeiten oder fehlendem Angebot bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Es bleibt abzuwarten, welche Auffassung sich letztendlich durchsetzen wird. Wenn Sie eine Zweigpraxis planen, sollten Sie sich in jedem Fall bei Ihrer KV nach den Genehmigungsvoraussetzungen erkundigen.
Eine Höchstzahl von Zweigpraxen ist weder im Gesetz noch im Bundesmantelvertrag festgelegt. Eine solche ergibt sich jedoch aus der Berufsordnung. Danach kann ein Arzt an bis zu zwei weiteren Standorten ärztlich tätig werden.
Sprechstunden
Der Vertragsarzt war bisher lediglich verpflichtet, seine Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs festzusetzen. Einige KVen hatten den erforderlichen Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit durch spezielle Sprechstunden-Richtlinien konkretisiert.
Bundeseinheitliche Regelung zu Präsenzpflicht
Ab 1. Juli 2007 gilt nun eine bundeseinheitliche Regelung: Jeder Vertragsarzt muss künftig an seinem Vertragsarztsitz persönlich mindestens 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung stehen, bei einer Teilzeitzulassung mindestens 10 Stunden.
Für die Tätigkeit in Zweigpraxen gibt es keine feste Sprechstundenzahl. Zu beachten ist aber: Werden eine oder zwei Zweigpraxen betrieben, muss die Tätigkeit am Vertragsarztsitz die Tätigkeit in den Zweigpraxen insgesamt überwiegen.
Beschäftigung angestellter Ärzte
Bislang konnten Ärzte nur einen ganztags oder zwei halbtags angestellte Ärzte des gleichen Fachgebietes beschäftigen. Künftig können Ärzte bis zu drei ganztags beschäftigte Ärzte anstellen, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend mehr Ärzte. In Ausnahmefällen können auch mehr als drei ganztags angestellte Ärzte beschäftigt werden. Weiter gilt:
- Die Beschäftigung muss nicht mehr ganztags oder halbtags erfolgen; auch Arbeitszeiten von 10 oder 30 Wochenstunden können vereinbart werden.
- Die bisherige Altersgrenze von 55 Jahren ist aufgehoben; Anstellungen können jetzt bis zum 68. Lebensjahr erfolgen.
Anstellung fachfremder Ärzte
Auch die Anstellung fachfremder Ärzte ist jetzt möglich, allerdings nur dann, wenn keine Zulassungsbeschränkung für die Fachgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, bestehen. Voraussetzung für die Anstellung fachfremder Ärzte ist weiter, dass die ärztliche Behandlung von Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Fachgebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann. Dies ergibt sich aus der Berufsordnung. Ärzte, die nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können (Laborärzte, Radiologen), können nicht angestellt werden.
Anstellung in gesperrten Gebieten
Die Leistungsbegrenzung bei der Beschäftigung von angestellten Ärzten und bestehenden Zulassungsbeschränkungen (bisheriger Leistungsumfang zuzüglich drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts) gilt weiter. Allerdings muss der Gemeinsame Bundesausschuss noch Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung festlegen, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist.
Qualifikation von Praxisinhaber und angestelltem Arzt
Bei der Anstellung von Ärzten reicht es künftig aus, dass nur der angestellte Arzt die geforderte Qualifikation für besondere Untersuchungen und Behandlungen erfüllt. Räumliche, apparative oder strukturelle Voraussetzungen beziehen sich auf die jeweilige Betriebsstätte. Ein Vertragsarzt, der bestimmte Leistungen mangels Qualifikation nicht erbringen kann, kann diese Leistungen also künftig durch Anstellung von Ärzten abrechnen und so sein Praxisspektrum erweitern.
Gemeinsame Berufsausübung
Eine gemeinsame Berufsausübung ist jetzt auch im vertragsärztlichen Bereich für einzelne Teile der ärztlichen Tätigkeit möglich. So kann zum Beispiel ein Hausarzt mit einem Hämatologen / Onkologen eine Teilgemeinschaftspraxis zur Behandlung gemeinsamer Patienten mit onkologischen Erkrankungen bilden.
Überörtliche Gemeinschaftspraxen
Gemeinschaftspraxen können jetzt auch überörtlich und sogar über KV-Grenzen hinweg gebildet werden. Jeder Arzt einer solchen überörtlichen Gemeinschaftspraxis kann dann auch den anderen Orten der Gemeinschaftspraxis tätig werden, selbstverständlich unter Beibehaltung der Präsenzpflicht (Sprechstundenzeit) an seinem Praxissitz. In jedem Fall gilt aber: Auch die Bildung einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis muss die gemeinsame Berufsausübung, das heißt eine gemeinsame Behandlung von Patienten zum Gegenstand haben.
Bei einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis müssen die beteiligten Ärzte einen Hauptsitz (Betriebsstätte) festgelegen. Dies ist der Ort, an dem der Versorgungsschwerpunkt der Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis liegt. Die anderen Standorte sind Nebenbetriebsstätten. An die Wahl des Hauptsitzes ist die (Teil-)Gemeinschaftspraxis zwei Jahre gebunden.
Abrechnung bei KV-übergreifenden Gemeinschaftspraxen
Die Abrechnung von Leistungen in KV-übergreifenden Gemeinschaftspraxen ist in einer speziellen KBV-Richtlinie geregelt. Danach erfolgt die Abrechnung mit der für den jeweiligen Leistungsort zuständigen KV zu deren Punktwerten und Honorarverteilungs-Regelungen; für die Abrechnungsprüfung ist die KV des Hauptsitzes zuständig. Dort werden alle Daten zusammengeführt. Damit soll ausgeschlossen werden, dass die Wahl des Hauptsitzes mit Blick auf eine bessere Honorarverteilung (höhere Punktwerte) getroffen wird.
Arztnummer und Betriebsstättennummer
Die neuen Möglichkeiten der vertragsärztlichen Berufsausübung erfordern auch eine Umstellung des Abrechnungsverfahrens.
Abrechnungssystematik ab 2008
Ab 1. Januar 2008 gilt folgende Systematik: Jeder Arzt erhält eine persönliche Arztnummer, die während seiner gesamten vertragsärztlichen Tätigkeit unverändert bleibt. Der Praxis wird eine Betriebsstättennummer zugeteilt, bei Zweigpraxen oder mehreren Standorten (überörtliche Gemeinschaftspraxen) auch Nebenbetriebsstättennummern. Die Betriebsstättennummer entspricht dabei in ihrem Aufbau der bisherigen Arztnummer. Arztnummer, Betriebsstätten- und Nebenbetriebsstättennummern werden im Laufe der nächsten Monate von der KV zugeteilt. Auf den Abrechnungsunterlagen sind dann ab 1. Januar 2008 sowohl die Arztnummer als auch die (Neben-)Betriebsstättennummer einzutragen.
Bei Ärzten, die in Einzelpraxis ohne Angestellte tätig sind, und bei Ärzten einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Gemeinschaftspraxen, die nur an einer Betriebsstätte tätig sind, kann auf die Verwendung der Arztnummer verzichtet werden. Hierfür ist allerdings eine Genehmigung durch die KV erforderlich.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Die neuen Möglichkeiten der Berufsausübung haben auch Folgen für die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Fallzahlen und Fallwerte von Ärzten, die mit angestellten Ärzten zusammenarbeiten, sind nicht mehr vergleichbar. KBV und Krankenkassen werden daher bis 2008 die Richtlinien zur Wirtschaftlichkeitsprüfung überarbeiten.
Fazit
Es ist zu begrüßen, dass sich KBV und Krankenkassen relativ rasch auf die durch das VÄndG erforderlichen Änderungen des Bundesmantelvertrages geeinigt haben. Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte, die die Chancen des VÄndG nutzen möchten, sollten sich im Vorfeld jedoch unbedingt kompetent beraten lassen. Die Gründung von Zweigpraxen, die Anstellung von Ärzten bedeuten nämlich nicht zwangsläufig ein höheres KV-Honorar. Die Honorarbegrenzungsregelungen der KVen gelten nämlich zunächst weiter.
Auch mögliche steuerrechtliche Auswirkungen sollten bedacht werden. Wie im übrigen Wirtschaftsleben gilt auch hier der Grundsatz: Es muss sich rechnen!
Beitrag aus AAA-07-2007