Praxisführung/Marketing/Strategie
Mitarbeiterplanung: So verteilen Sie Urlaubsansprüche gerecht
Sommerzeit ist Urlaubszeit – das heißt: Sie müssen sich mit der Frage beschäftigen, wie einerseits der Urlaub Ihrer angestellten Mitarbeiter gerecht verteilt und andererseits der Praxisbetrieb aufrecht erhalten wird. Nachfolgend erhalten Sie einige Praxisbeispiele mit rechtlicher Einordnung.
Mindesturlaubsanspruch
Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Ihre Angestellten einen Anspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub pro Jahr. Allerdings: Als „Werktage“ zählen auch Samstage mit. Nur Sonntage und gesetzliche Feiertage gehören nicht dazu.
Die Formel zur Berechnung des Urlaubsanspruchs
| Urlaubsanspruch = (24 Urlaubstage : 6) x Wochenarbeitstage |
Urlaub bei Teilzeitbeschäftigten
Teilzeitbeschäftigte arbeiten weniger als sechs Tage in der Woche. Daher muss ihr Urlaubsanspruch umgerechnet werden. Auch in diesem Fall können Sie die oben genannte Formel ansetzen.
Beispiel
| Die Mitarbeiterin arbeitet jeweils am Dienstag, Donnerstag und Freitag. Da keine besonderen arbeitsvertraglichen Regelungen bestehen und sie an drei Tagen pro Woche arbeitet, ergibt sich folgender Anspruch: 24 : 6 x 3 = 12 Urlaubstage im Jahr. |
Grundsätzlich sind die tatsächlich geleisteten Arbeitstage von Bedeutung. Das heißt: Eine Umrechnung des Urlaubs in Stunden oder halbe Tage soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vermieden werden. Es gilt ausdrücklich nicht das Stunden-, sondern das Tageprinzip. Das ist für all jene Fälle wichtig, in denen die Mitarbeiter an einzelnen Tagen mit unterschiedlichen Stundenzahlen arbeiten.
Für den vollen Anspruch muss das Arbeitsverhältnis sechs Monate ununterbrochen bestanden haben. Der Ablauf dieser Wartezeit ist nur im ersten Beschäftigungsjahr erforderlich. Danach entsteht der volle Urlaubsanspruch jeweils am 1. Januar.
Scheidet die Mitarbeiterin während des Jahres aus, hat sie Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung. Ausnahme: Nach § 4 BUrlG erhält die Mitarbeiterin ihren vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen, wenn sie erst in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet. Hier sollten Sie gegebenenfalls im Arbeitsvertrag regeln, dass grundsätzlich „ein Zwölftel des Urlaubs pro Kalendermonat unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens im Kalenderjahr“ vorgesehen wird.
Urlaubswünsche
Nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, sofern nicht betriebliche Belange des Arbeitgebers diesen Wünschen entgegenstehen. Als solche können gelten:
- Störungen im Praxisablauf
- Unterbesetzung der Praxis
- Eigenarten der Praxisführung
- notwendiger Betriebsurlaub
Der Praxischef kann grundsätzlich Betriebsurlaub anordnen. Allerdings darf dadurch nicht der volle Anspruch der Arbeitnehmer verbraucht werden. Zudem ist auf berechtigte Belange der Arbeitnehmer – wie zum Beispiel keine Möglichkeit des Partners, Urlaub zu nehmen, oder der Kinder (Schulferien) – angemessen Rücksicht zu nehmen.
Mehrere Mitarbeiter wollen gleichzeitig Urlaub nehmen – was tun?
In diesem Fall muss der Praxischef abwägen: Kriterien sind die Erholungsbedürftigkeit, schulpflichtige Kinder, Alter, Betriebszugehörigkeit und die Frage, wie lange die letzte Urlaubsgewährung zurückliegt.
Der Urlaub ist zusammenhängend zu nehmen, damit gewährleistet ist, dass sich die Mitarbeiterin auch im Urlaub erholt. Wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist, den Urlaub zu teilen, sollte ein Urlaubsteil mindestens zwölf Werktage umfassen (§ 7 Abs. 2).




