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Expertenbeirat in der Rubrik Praxisführung/
Marketing/Strategie

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    Thomas Bischoff

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Praxisführung/Marketing/Strategie

EBM 2011: Die wichtigsten Änderungen an den Vordrucken

Schlagwörter: Änderungen, EBM 2011, Bundesvereinigung, Krankenkassen, Abrechnungsschein, Abrechnungsfelder, Arzneimittelmarkt, Neuordnungsgesetz, EBM, Überweisung, Erstattung, Vordrucke

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der Krankenkassen haben zum 1. April 2011 Änderungen zu den verschiedenen Vordrucken beschlossen.

  • Der dem Arzt über Jahre hinweg bekannte Abrechnungsschein, Muster 5, bleibt unverändert. Auf der Rückseite, Muster 6 „Überweisungsschein“, entfallen die Abrechnungsfelder und das bisherige Feld „Auftrag / Diagnose / Verdacht“ wird in drei separate Felder aufgeteilt.
  • Der Arzt kann ab dem zweiten Quartal 2011 aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Abrechnung nur noch in elektronischer Form bei seiner KV einreichen. Der Überweisungsschein verbleibt künftig ausschließlich beim Empfänger.
  • Mit der Einführung des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes entfällt das Zweitmeinungsverfahren. Daher sind auch die Vordrucke, Muster 71 und 71a, entbehrlich. In der Konsequenz kann der Arzt damit auch nicht mehr die EBM-Nummern 40865, 40866, 40867 und 40868 abrechnen.
  • Neu eingeführt wird der Nachweis der Anspruchsberechtigung beim Ruhen des Anspruchs (Paragraf 16 Absatz 3a SGB V). Dieses neue Formular, Muster 85, füllen nur die Krankenkassen aus. Es dient der Information des Vertragsarztes, wonach Versicherte, die mit ihrem Krankenkassenbeitrag mehr als zwei Monate im Rückstand sind, nur noch einen eingeschränkten Anspruch auf Leistungen haben. Die Krankenkasse zieht von dem Versicherten die Krankenversichertenkarte ein. In einem solchen Fall kann der Arzt nur noch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und solche Leistungen zu Lasten der Krankenkasse abrechnen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Der Versicherte erhält dazu Muster 85 als Anspruchsnachweis von seiner Krankenkasse. Um diese Leistungen abzurechnen, nimmt der Arzt den Versicherten im Ersatzverfahren manuell in das PVS auf.

A&W-Kommentar

Denken Sie daran, dass Sie die alten Vordrucke „Abrechnungs-/Überweisungsschein“ ab 1. April 2011 nicht mehr verwenden dürfen. Eine Erstausstattung sendet Ihnen die für Sie zuständige KV zu.

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