Praxisführung/Marketing/Strategie
Patientenquittung: Was Ärzte beim Ausstellen beachten sollten
Ärzte müssen bereits seit 2004 Patientenquittungen ausstellen, wenn Patienten dies wünschen. Im Praxisalltag gilt es dabei einiges zu beachten, um den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten.
Bereits seit dem Jahr 2004 kann ein Patient eine Patientenquittung von einem niedergelassenen Arzt einfordern. Rechtsgrundlage dafür ist Paragraph 305, Sozialgesetzbuch V. In der Quittung dokumentiert der Arzt tages- oder quartalsweise seine zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen und deren Kosten. Er sollte inhaltlich die entsprechenden EBM-Nummern und den dazugehörigen Leistungsinhalt sowie die Kosten angeben. Beim Angeben der Kosten kann der Arzt lediglich auf die Werte des Euro-EBM zurückgreifen. Sinnvoll ist sicher auch die Angabe der Krankenkasse und der Versichertennummer.
Der Arzt erhält vom Patienten eine Aufwandspauschale je Quittung in Höhe von einem Euro, zuzüglich eventuell entstehender Versandkosten. Die Aufwandspauschale wird in der Quittung mit aufgeführt und in der Praxis in bar eingezogen. Auch zuzahlungsbefreite Versicherte müssen diese Pauschale zahlen. Stellt der Arzt eine Quartalsquittung aus, muss er diese spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals dem Patienten übermittelt haben.
A&W-Tipp
Raten Sie den Patienten, die eine Quittung möchten, zu einer Quartalsquittung und somit zum Gesamtüberblick über die im Quartal erbrachten Leistungen. Bei Arzt-Patienten-Kontakten nach Ansatz der Versichertenpauschale ohne weitere abrechnungsfähige EBM-Nummer ist eine Tagesquittung wenig sinnvoll und entbehrlich.


