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Expertenbeirat in der Rubrik Praxisführung/
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    Thomas Bischoff

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Vertragsärzte können gegen ambulante Behandlung durch Krankenhäuser vorgehen

Schlagwörter: § 116b SGB V, Sächsisches Landessozialgericht, L 1 KR 94/10 B ER, Krankenhaus, ambulante Behandlung, Klagebefugnis, Vertragsarzt

Das Sächsische Landessozialgericht hat am 03.06.2010 entscheiden, dass Vertragsärzte gegen die Zulassung von Krankenhäusern nach § 116b SGB V zur ambulanten Behandlung von Versicherten klagen können (Beschluss vom 03.06.2010; Az: L 1 KR 94/10 B ER).

Obwohl der Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangen ist, hat das Gericht in dem über 50seitigen Beschluss ausführlich als erstes Landessozialgericht dazu Stellung genommen, ob sich niedergelassene Vertragsärzte gegen behördliche Erlaubnisse wenden können, die Krankenhäusern die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V ermöglichen.

In dem Pressebericht des LSG heißt es wörtlich:

"Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein niedergelassener, vertragsärztlich tätiger Gynäkologe mit dem Schwerpunkt "gynäkologische Onkologie" hat sich gegen eine Entscheidung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz gewandt, durch die einem großen Krankenhaus, das sich nur wenige Kilometer von seiner Praxis entfernt befindet, die Befugnis erhalten hatte, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung auf dem Gebiet der gynäkologischen Tumoren ambulant und damit in Konkurrenz zu den niedergelassenen Vertragsärzten zu behandeln. Gegen diesen so genannten "Bestimmungsbescheid" hat sich der Arzt gewandt, da er dadurch seine wirtschaftliche Existenz gefährdet sah. Das Ministerium hat daraufhin den angefochtenen Bescheid auf Antrag des Krankenhausträgers für sofort vollziehbar erklärt. Das Sozialgericht Dresden hat diese Entscheidung auf den Eilantrag des Arztes aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage wieder angeordnet. Das Sächsische Landessozialgericht hat die Beschwerden des Ministeriums und des Krankenhauses zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Klage bestätigt, weil es der Klage des Arztes eine überwiegende Erfolgsaussicht eingeräumt hat.

Die Regelung des § 116b Abs. 2 SGB V ("Ambulante Behandlung im Krankenhaus") ist in der dem Rechtstreit zugrunde liegenden Fassung seit dem 01.04.2007 in Kraft. Sie ermöglicht die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung kraft behördlicher Entscheidung. Zur Auslegung dieser Vorschrift existierten bisher weder Entscheidungen des Bundessozialgerichts noch von Landessozialgerichten. Zunächst war zu klären, ob sich ein Vertragsarzt überhaupt gerichtlich gegen die einem Krankenhaus erteilte Erlaubnis zur ambulanten Behandlung wenden kann, da der betreffende Bescheid nicht an den Arzt gerichtet ist. Besondere Brisanz und erhebliche wirtschaftliche Bedeutung gewinnt der Streit deshalb, weil den Krankenhäusern insbesondere die ambulante vertragsärztliche Behandlung von Krebserkrankungen ermöglicht wird, die bisher den niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten gewesen ist und die in die dafür notwendige Ausstattung ihrer Praxen oftmals viel Geld investiert haben.

Der Senat hat dazu ausgeführt, dass kein absoluter Vorrang der vertragsärztlichen Versorgung gegenüber der ambulanten Behandlung durch Krankenhäuser bestehe. Vertragsärzte, die sich im regionalen Einzugsbereich eines zur ambulanten Leistungserbringung bestimmten Krankenhaus befinden und dieselben Leistungen anbieten, dürften jedoch den Bestimmungsbescheid anfechten (defensive Konkurrentenklage), um die Zulassung des Krankenhauses zu verhindern, sofern sie geltend machen, in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht zu sein. Die in § 116b Abs. 2 SGB V angeordnete "Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation" entfalte zugunsten der Vertragsärzte im regionalen Einzugsbereich des durch die behördliche Entscheidung begünstigten Krankenhauses eine sogenannte "drittschützende Wirkung". Aufgrund des Berücksichtigungsgebots dürfe die regionale vertragsärztliche Versorgungssituation durch die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der einzelne Vertragsarzt habe aber weder einen Anspruch darauf, überhaupt von Konkurrenten verschont zu bleiben, noch einen Anspruch auf wirtschaftlichen Bestandsschutz."

Die Entscheidung des LSG ist rechtskräftig. Nun bleibt abzuwarten, wie das Hauptsacheverfahren ausgehen wird, wobei angesichts der eindeutigen Ausführungen in dem Beschluss wohl kaum damit zu rechnen ist, dass das LSG in der Hauptsache anders entscheiden wird. Sollte das LSG die Revision zulassen, muss in letzter Instanz das Bundessozialgericht entscheiden. Somit "ist das letzte Wort noch nicht gesprochen", denn der Ausgang des Revisionsverfahrens ist völlig offen.

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