Praxisführung/Marketing/Strategie
Kosten einer Nachbehandlung wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers müssen tatsächlich entstanden sein
Die Kosten einer notwendigen Nachbehandlung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers stellen nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, wenn der Patient diese Nachbehandlung bereits hat durchführen lassen. Vor der Durchführung der Nachbehandlung sind Kosten noch nicht entstanden, d.h. es fehlt an einer vermögenswirksamen Maßnahme. Entsprechend können auch die Kosten für ein Privatgutachten oder einen Kostenvoranschlag nur dann ersetzt verlangt werden, wenn der Patient eine konkrete Behandlungsabsicht nachgewiesen hat.
Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Patient angibt, die Behandlung sei bislang nur deshalb nicht begonnen worden, weil das Geld fehle bzw. dass die Behandlung zwar nach wie vor geplant sei, wegen Unpässlichkeiten in näherer Zukunft jedoch nicht zu verwirklichen sei. Urteil des OLG Naumburg vom 25.06.2009 (1 U 27/09)




