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Expertenbeirat in der Rubrik Praxisführung/
Marketing/Strategie

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    Thomas Bischoff

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Praxisführung/Marketing/Strategie

Sprechstundenzeiten: Vertragsärzte müssen mindestens 20 Stunden pro Woche anbieten

Schlagwörter: Sprechstunde, 20 Stunden, Bundesmantelvertrag, Praxisschild, Mindestvorgabe

Mindestens 20 Stunden Sprechstundentätigkeit wöchentlich muss jeder Vertragsarzt für seine GKV-Patienten am Vertragsarztsitz (Betriebsstätte) anbieten. Verstößt ein Vertragsarzt dauerhaft gegen diese Verpflichtung, kann ihm schlimmstenfalls die hälftige Zulassung entzogen werden.

Die KV Bayerns hat jetzt darauf hingewiesen, dass in Verfahren der Zulassungsausschüsse und bei den Sozialgerichten zunehmend die Verpflichtung thematisiert werde, Mindestzeiten einzuhalten. Hintergrund: In den Bundesmantelverträgen ist bereits seit 1. Juli 2007 die Regelung enthalten, dass alle Ärzte und Psychotherapeuten mit einer vollen Zulassung an ihrem Vertragsarztsitz mindestens 20 Stunden Sprechstundentätigkeit pro Woche persönlich anbieten müssen. Diese Pflicht reduziert sich bei einer Teilzulassung (hälftiger Versorgungsauftrag) auf zehn Stunden Sprechstundentätigkeit pro Woche. Bis zum 30. Juni 2007 waren die Vorgaben zur Vorhaltung der Sprechstundenzahl nicht so konkret vorgegeben.

Der Arzt muss die Sprechstunden auf seinem Praxisschild bekannt machen. Dabei muss er die festen Uhrzeiten angeben. Das Sprechstundenangebot sollte sich nach dem entsprechenden Versorgungsbedarf richten. Dabei ist zu beachten, dass die bei der in den Bundesmantelverträgen vorgegebene Sprechstundenzahl eine Mindestvorgabe ist, die nicht unterschritten werden darf. Für Filialen (Nebenbetriebsstätten) gibt es indes keine Mindestvorgabe für das Angebot der Sprechstundentätigkeit. Hier ist zu beachten, dass die Sprechstundentätigkeit nicht höher sein darf als in der Haupt-Betriebsstätte.

A&W-Tipp

Wenn Ihr derzeitiges Sprechstundenangebot bei voller Zulassung unter der geforderten Mindestzeit liegt, müssten Sie es auf mindestens 20 Stunden wöchentlich erweitern. Sofern Ihnen dies vorübergehend aus bestimmten Gründen nicht möglich sein sollte, beispielsweise wegen der Pflege von Familienangehörigen, Krankheit oder Kindererziehung, kann Ihnen der Zulassungsausschuss auf Ihren Antrag hin ein hälftiges Ruhen der Zulassung bis zu zwei Jahren genehmigen.

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